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Ein Radfahrer, der einen in beide Richtungen freigegebenen Radweg auf der linken Seite nutzt, muss die Vorfahrt eines anderen Radfahrers beachten, der auf einem seitlich zu einem Kreisverkehr verlaufenden Radweg fährt. Die Grundregel "rechts vor links" findet in dieser Konstellation keine Anwendung, da der Radfahrer im Kreisverkehr vorfahrtsberechtigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |