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Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Errichtung einer Fahrradstraße ist offensichtlich rechtswidrig, wenn das zugrunde liegende Radverkehrskonzept keine nachvollziehbare Darlegung der Auseinandersetzung mit möglichen Verlagerungseffekten durch geänderte Verkehrsführungen enthält und es an einer belastbaren Datengrundlage mangelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |