|
1. Eine Prognose über die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes im Fall einer Erteilung einer neuen Taxengenehmigung ist unzureichend, wenn die Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung lediglich auf die Einschätzung eines privaten Interessenverbandes stützt und diese zudem lediglich auf die Taxendichte im Bezirk der Genehmigungsbehörde abstellt. (Rn.31) 2. Eine behördeninterne Zuständigkeitsregelung für die Erteilung von Taxengenehmigungen zwischen Stadt und Landkreis führt nicht dazu, dass eine einheitliche Warteliste geführt werden dürfte. (Rn.37) (Leitsätze des Gerichts) |