Das Verkehrslexikon

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Verfassungsgericht des Landes Brandenburg v. 17.04.2026: Zur Heilung von Zustellungsmängeln und Fristberechnung im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit




Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 17.04.2026 - 48/23) hat entschieden:

   Ein Zustellungsmangel gilt gemäß § 9 Bundesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) in dem Zeitpunkt als geheilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Ist ein Bußgeldbescheid durch Ersatzzustellung in den Briefkasten eingeworfen worden, während sich der Empfänger in seiner Wohnung aufhielt, gilt er ab diesem Zeitpunkt als tatsächlich zugegangen und der Zustellungsmangel als geheilt, was für den Beginn der Einspruchsfrist maßgeblich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellung
und
Zustellung

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:


Mit seiner am 22. November 2023 bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, mit denen sein im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet verworfen wurde.

I.

Der Landkreis Elbe-Elster setzte mit Bußgeldbescheid vom 21. September 2022 (Az. 220327442) gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 125,00 Euro fest und gab die Zustellung des Bußgeldbescheids durch die Deutsche Post AG in Auftrag. Auf der in der Akte des Bußgeldverfahrens befindlichen Postzustellungsurkunde ist vermerkt, dass der Bußgeldbescheid am 23. September 2022 durch einen Zusteller / eine Zustellerin der Deutschen Post AG an den Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse in S., S-Straße durch Ersatzzustellung mittels Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden sei; eine Übergabe des Schriftstücks sei zuvor versucht worden, jedoch nicht möglich gewesen. In das auf dem Kuvert des Bußgeldbescheids vorgedruckte Feld "Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)" ist "23.09.2022" handschriftlich eingetragen, nebst Unterschrift.

Mit Faxschreiben vom 3. November 2022 legte der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und trug vor, dass ihm der Bescheid entgegen dem Vermerk auf dem Umschlag nicht am 23. September 2022 zugestellt worden sei. An diesem Tag sei er an der angegebenen Adresse anwesend gewesen, weshalb eine Ersatzzustellung nicht möglich gewesen sei. Der Zusteller habe nicht versucht, ihm den Bußgeldbescheid persönlich zu übergeben; zumindest habe er die Türklingel nicht benutzt. Dies ergebe sich aus dem als Anlage beigefügten Protokoll der Telefonanlage, in dem jede Benutzung der Türklingel als Anruf von einer bestimmten Mobilfunknummer notiert werde und das keinen entsprechenden Eintrag ausweise. Er habe den Bescheid erst am 2. November 2022 wahrgenommen, weshalb ihm der Bescheid erst ab diesem Datum zugegangen sei.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2023 verwarf der Landkreis Elbe-Elster den Einspruch des Beschwerdeführers als unzulässig. Die zweiwöchige Einspruchsfrist sei bei dessen Eingang am 3. November 2022 bereits abgelaufen gewesen; die darin aufgeführten Argumente rechtfertigten keine andere Entscheidung.

Am 2. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Behörde mit den angegebenen Gründen für die unzutreffende Berechnung des Fristablaufs offensichtlich nicht beschäftigt habe. Das Amtsgericht verwarf den Antrag nach § 62 OWiG mit Beschluss vom 2. März 2023 als unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Verteidigungsvorbringens, als richtig anzusehen. Gemäß § 9 Bundesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG), der inhaltsgleich mit § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) sei und über § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) entsprechende Anwendung finde, gelte ein Zustellungsmangel in dem Zeitpunkt als geheilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung gerichtet gewesen sei, tatsächlich zugegangen sei. Laut Zustellungsurkunde und nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers sei der Bußgeldbescheid am 23. September 2022 in seinen Briefkasten geworfen worden, als er sich in seiner Wohnung aufgehalten habe. Folglich sei ihm der Bußgeldbescheid zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen. Der Zustellungsmangel gelte ab dem 23. September 2022 als geheilt, womit dieses Datum für den Beginn der Einspruchsfrist maßgeblich sei. Der Einspruch des Beschwerdeführers sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei dem Landkreis Elbe-Elster eingegangen und deshalb unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da die Frist nicht ohne Verschulden des Beschwerdeführers versäumt worden sei. Ihm sei es bei lebensnaher Betrachtung möglich und zumutbar gewesen, am 23. September 2022 oder an einem der folgenden Tage die Post aus seinem Briefkasten zu nehmen und durchzusehen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2023 Gehörsrüge gemäß § 33a Strafprozessordnung (StPO), die er damit begründete, dass sich das Gericht mit seinem Einspruchsschriftsatz vom 3. November 2022 nicht ausreichend beschäftigt habe. Die Annahme des Gerichts, der Einwurf des Bescheids am 23. September 2022 sei wahrgenommen worden, sei ersichtlich falsch und unterstelle willkürlich einen Vortrag, den es nicht gegeben habe. Tatsächlich habe er bekundet, dass er den Bescheid erst am 2. November 2022 wahrgenommen habe. Von einer Heilung des Zustellungsmangels und dem Beginn der Einspruchsfrist könne somit erst ab diesem Datum ausgegangen werden. Bei zutreffender Berücksichtigung seines Vorbringens hätte das Amtsgericht zum Beweis der unwirksamen Ersatzzustellung die Zustellerin / den Zusteller hören müssen; hierzu verweist die Antragsschrift auf Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtshofs Berlin, aus denen sich eine entsprechende gerichtliche Aufklärungspflicht ergebe. Ohne wirksame Zustellung sei inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei somit auch entscheidungserheblich und er, der Beschwerdeführer, sei hierdurch noch beschwert im Sinne des § 33a Satz 1 StPO. Es werde beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses vom 2. März 2023 zurück zu versetzen und sodann einzustellen. Der Anhörungsrüge beigefügt war ein Schreiben vom selben Datum, in dem der Beschwerdeführer an Eides statt erklärte, dass er sich ab dem Nachmittag des 23. September 2022 bis einschließlich zum 1. November 2022 arbeitsbedingt ausschließlich in B. aufgehalten habe.

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda verwarf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 31. August 2023 als unbegründet. Die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33a StPO lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Einspruch vorgetragen, dass er sich bei der Zustellung des Bußgeldbescheids in seiner Wohnung in S. aufgehalten habe, also anwesend gewesen sei. Diesen Vortrag habe das Gericht zur Kenntnis genommen, so verstanden und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Nunmehr trage er vor, er habe sich ab dem Nachmittag des Tags der Zustellung auswärts aufgehalten und sei erst am 2. November 2022 zurückgekehrt, weshalb er den Bußgeldbescheid auch erst an diesem Tag wahrgenommen habe. Dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers möglicherweise missverstanden habe, sei kein Fall für eine Gehörsrüge. Der Anspruch auf rechtliches Gehör biete keinen Schutz gegen eine unbewusste Selbstbelastung oder Irrtum. Es gehe zu Lasten des Antragstellers, wenn er bei seinem Vortrag einem Irrtum unterliege oder wenn das Gericht den Vortrag zwar zur Kenntnis nehme, aber falsch verstehe oder falsch würdige. Im Übrigen fehle es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Zustellung durch Niederlegung bei Anwesenheit des Beschwerdeführers wirksam gewesen sei. Dessen Antrag habe das Gericht deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände als unbegründet angesehen.

II.

Mit der am 22. November 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt zu sein.

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Insbesondere sei die zweimonatige Frist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg) noch nicht abgelaufen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2023 sei am 6. September 2023 in den zur Privatadresse des Beschwerdeführers gehörenden Briefkasten eingeworfen worden, obgleich dieser in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt mit dem Briefkopf der Kanzlei mit dem Landrat korrespondiert und in dem Antrag auf gerichtliche Beschluss vom 2. Februar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Korrespondenz über die Büroadresse in B. zu führen sei. Bei der Ersatzzustellung des Beschlusses sei erneut kein Versuch einer persönlichen Übergabe unternommen worden; dies ergebe sich aus dem Protokoll der Telefonanlage, das an dem betreffenden Datum keine Betätigung der Türklingel ausweise. Der Beschwerdeführer habe sich aus beruflichen Gründen ab dem 4. September 2023 ausschließlich in B. aufgehalten; von dem Beschluss vom 31. August 2023 habe er erst bei seiner Rückkehr nach S. am 18. Oktober 2023 erstmals Kenntnis erlangt. Erst ab diesem Zeitpunkt gelte der Zustellungsmangel als geheilt und die Entscheidung als zugestellt. Zur Glaubhaftmachung des Vorbringens hat der Verfahrensbevollmächtigte mit der Beschwerdeschrift eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers sowie das genannte Telefonprotokoll vorgelegt.

Der Rechtsweg sei erschöpft, da nach der Verwerfung der Anhörungsrüge keine Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

Hinsichtlich der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nimmt die Beschwerdeschrift auf die Maßstäbe Bezug, die das Verfassungsgericht für die Annahme eines Gehörsverstoßes aufgestellt hat. Hiernach lägen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor. Zum wesentlichen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers habe die Behauptung gehört, dass die Zustellperson keinen Versuch unternommen habe, den Bußgeldbescheid persönlich an ihn zu übergeben. Diese aus Sicht des Amtsgerichts erhebliche Behauptung habe das Amtsgericht in den angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigt und sich mit der Frage einer Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nicht auseinandergesetzt. In seinem Beschluss vom 2. März 2023 sei es davon ausgegangen, dass Zustellmängel in dem Zeitpunkt als geheilt gölten, in dem das betreffende Dokument der Person, an die die Zustellung gerichtet gewesen sei, tatsächlich zugegangen sei. Diese Voraussetzung sei angeblich erfüllt, da sich der Beschwerdeführer am 23. September 2022 zum Zeitpunkt der Zustellung in seiner Wohnung aufgehalten habe und der Bußgeldbescheid ihm zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Schriftstück aber erst dann "tatsächlich zugegangen", wenn der Adressat es tatsächlich erhalten habe. Bei der Neuordnung der Zustellungsvorschriften habe der Gesetzgeber daran festgehalten, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfinde (§§ 173, 177 ZPO). Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs führt die Beschwerdeschrift weiter aus, dass in Fällen, in denen die Ersatzzustellung gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstoße, der tatsächliche Zugang des zuzustellenden Dokuments i.S.d. § 189 ZPO erst bewirkt sei, wenn der Empfänger es in die Hand bekomme. Das Amtsgericht sei hingegen davon ausgegangen, der tatsächliche Zugang des Bußgeldbescheids erfolge allein schon durch dessen Einwurf in den Briefkasten, also durch die Ersatzzustellung selbst. Der Vortrag, der Beschwerdeführer habe den Bescheid erst am 2. November "in den Händen gehalten", sei dabei völlig unberücksichtigt geblieben. Auf die Zustellungsurkunde habe das Gericht nicht abstellen dürfen; unter Umständen hätte zunächst die Zustellperson als Zeuge angehört werden müssen. Die Art und Weise, wie das Amtsgericht weiteren unter Beweis gestellten Vortrag des Beschwerdeführers zur Unwirksamkeit behandelt habe, komme einer Nichtberücksichtigung gleich, die im Prozessrecht keine Stütze finde. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Zustellperson den Bescheid tatsächlich in den Briefkasten geworfen habe, habe es nicht für aufklärungsbedürftig gehalten. Andernfalls hätte es diese Frage durch ein Auskunftsersuchen an die Deutsche Post klären oder die Zustellperson hierzu anhören können. Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Liebenwerda beruhten auf dem Gehörsverstoß. Sie seien hiernach gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben und die Sache selbst sei an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens und der Begründung gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Liebenwerda vom 2. März 2023 und 31. August 2023. Zwar ist im Eingangsteil der Beschwerdeschrift angegeben, dass Verfassungsbeschwerde auch gegen die Entscheidungen des Landkreises Elbe-Elster vom 21. September 2022 und 24. Januar 2023 erhoben werde. Der Beschwerdeführer rügt jedoch ausschließlich die Verletzung eines Prozessgrundrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör vor

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VERFGBB:2026:0417.VFGBBG48.26.00

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