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Ein Zustellungsmangel gilt gemäß § 9 Bundesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 189 Zivilprozessordnung (ZPO) in dem Zeitpunkt als geheilt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. Ist ein Bußgeldbescheid durch Ersatzzustellung in den Briefkasten eingeworfen worden, während sich der Empfänger in seiner Wohnung aufhielt, gilt er ab diesem Zeitpunkt als tatsächlich zugegangen und der Zustellungsmangel als geheilt, was für den Beginn der Einspruchsfrist maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |