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Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist für das „Ergreifen“ einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nicht der tatsächliche Zugang der Ermahnung oder Verwarnung beim Betroffenen maßgeblich. Es genügt das Tätigwerden der Behörde durch abschließende Bearbeitung des Schreibens, da das System eine bloße Hinweisfunktion hat und nicht von Zustellrisiken abhängig sein soll (Anschluss an BayVGH U.v. 18.3.2024 - 11 BV 23.1193). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |