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Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem wird abgelehnt, wenn die Behörde die Entziehung mit dem Erreichen von acht Punkten begründet und der Punktestand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung noch acht Punkte betrug. Die Verwertung von Eintragungen im Fahreignungsregister ist bis zur Löschung zulässig. Einwände gegen die Wirksamkeit der Zustellung des Entziehungsbescheids, die auf einer angeblich unwirksamen Ersatzzustellung oder dem unentdeckten Verbleib des Dokuments in der Post beruhen, führen nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |