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Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt zwingend voraus, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Zustellung unter der Anschrift auch gewohnt hat; die Wohnung ist der räumliche Lebensmittelpunkt des Zustellungsempfängers. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht auf die Frage des tatsächlichen Wohnsitzes, sondern begründet insoweit lediglich eine widerlegbare Vermutung, die von Amts wegen aufzuklären ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |