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Im Rahmen eines Eilantrags gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister ist die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwarnung ordnungsgemäß zugestellt wurde und ein absolviertes Fahreignungsseminar aufgrund des Punktestands zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht mehr punktereduzierend wirken konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |