Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen v. 14.06.2023: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht Punkten im Fahreignungsregister und der Interessenabwägung im Eilverfahren




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 14.06.2023 - 5 V 881/23) hat entschieden:

   Im Rahmen eines Eilantrags gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister ist die erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Dies gilt insbesondere, wenn die Verwarnung ordnungsgemäß zugestellt wurde und ein absolviertes Fahreignungsseminar aufgrund des Punktestands zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht mehr punktereduzierend wirken konnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Ihm wurde nach einem Fahrerlaubnisentzug die Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E und L am 27.02.2020 neu erteilt.

Wegen eines Punktestandes von vier Punkten ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27.01.2021. Mit Schreiben vom 04.11.2021 wurde der Antragsteller wegen eines Punktestandes von sechs Punkten verwarnt. Über die Zustellung der Verwarnung besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Am 27.03.2023 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin einen Auszug aus dem Fahreignungsregister übermittelt hatte, aus dem sich für den Antragsteller ein Punktestand von insgesamt acht Punkten ergab. Der Antragsteller gab an, dass er den Bescheid über die Verwarnung nie erhalten habe, sodass zunächst diese Maßnahme ergriffen werden müsse und sich der Punktestand damit auf sieben Punkte verringere.

Mit Bescheid vom 24.04.2023 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein sofort, spätestens 7 Tage nach Zustellung dieser Verfügung abzugeben (Ziffer 2) und drohte ihm für den Fall, dass er dem nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 260 € an (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Regelungen in den Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet. Im Fahreignungsregister seien acht Punkte eingetragen, sodass die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5, Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen sei. Die Verwarnung sei ausweislich der Postzustellungsurkunde am 06.11.2021 zugestellt worden.

Am 03.05.2023 hat der Antragsteller Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 StVG sei nicht eingehalten worden. Ihm habe ein Punkt abgezogen werden müssen, da er nach der Ermahnung ein Fahreignungsseminar in zwei Teilen am ....2021 (verkehrspädagogische Teilmaßnahme) sowie am ....2021 und am ....2021 (verkehrspsychologische Teilmaßnahme) absolviert habe. Das Handeln der Führerscheinstelle sei widersprüchlich, indem er nach Erreichen von vier Punkten schriftlich ermahnt worden sei, dann aber, nachdem er das Seminar zum Punkteabbau beendet habe, festgestellt werde, dass das Seminar obsolet gewesen sei, da er im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits weitere Punkte erhalten hätte. Er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass das Punkteabbauseminar nicht mehr zum Punkteabbau führen könne. Die Verwarnung habe ihn nicht erreicht. Er sei am Tag der angeblichen Zustellung am 06.11.2021 mit seinem Schwager im Vorgarten gewesen und habe den Zaun erneuert. Ein Briefkasten oder eine Vorrichtung sei noch gar nicht installiert gewesen, sodass der Postbote die Verwarnung nicht über den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, wie es die Postzustellungsurkunde ausweise, hätte zustellen können. Hätte der Postbedienstete sein Grundstück betreten, wäre es ihm oder seinem Schwager aufgefallen. Die Verwarnung habe zudem früher erfolgen müssen, da er zum Zeitpunkt der Verwarnung bereits acht Punkte erreicht hätte. Widersprüchlich sei auch ein Punkteabzug wegen nicht erfolgter Maßnahmen am 06.11.2021. Er sei beruflich von seinem Führerschein abhängig, da er als Geschäftsführer einer ... firma mit diversen Standorten in Norddeutschland, darunter ... u.v.m., eine jährliche Fahrleistung von rund 50.000 Kilometern erbringe, sodass sein privates Aufschubinteresse überwiege. Auch habe er zwei Immobilien ... erworben, die er dringend renovieren müsse, da ihm ansonsten Probleme mit der finanzierenden Bank drohten. Seit Mitte September 2021 habe er keine Verkehrsverstöße, die zu neuen Eintragungen in das Verkehrszentralregister geführt hätten, mehr begangen. Der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen von ihm selbst, seinem Schwager sowie seiner Schwester und Mutter vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die sofortige Übersendung des Führerscheins wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Rechtsanwalt des Antragstellers habe erst mit E-Mail vom 12.01.2023 eine unvollständige Teilnahmebescheinigung über die verkehrspädagogische Teilmaßnahme übermittelt. Die noch erforderliche verkehrspsychologische Teilmaßnahme sei am 04.05.2021 attestiert worden. Die Teilnahmebescheinigung hätte nach § 4 Abs. 7 StVG innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars vorgelegt werden müssen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fahreignungsseminars seien jedoch, ausgehend vom Tattagsprinzip, bereits acht Punkte vorwerfbar gewesen, und die Teilnahmebescheinigung, selbst wenn sie vorgelegt worden wäre, sei nicht mehr punktereduzierend. In der Ermahnung sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ab sechs Punkten keine Punktereduzierung mehr erfolge und für die Punktereduzierung maßgeblich der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sei. Die Verwarnung sei rechtmäßig erfolgt. Die jeweiligen Stufen könnten von der Fahrerlaubnisbehörde erst nach Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergriffen werden. Die Verwarnung sei ausweislich der Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Antragsteller sei seit dem 15.12.2018 unter seiner jetzigen Anschrift gemeldet, alle Zustellungen hätten seitdem zum Briefkasten zugestellt werden können. Der Antragsteller verstoße trotz vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung, einer medizinischpsychologischen Untersuchung und des Fahreignungsseminars massiv gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Eine Verhaltensänderung sei nicht erkennbar.

Wegen der Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil gemäß § 4 Abs. 9 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig.

2.

Die Anträge sind unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gegen das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter als Inhaber einer Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen, abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen ( BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21). Insofern wird das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22).

Die erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

a. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben.

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (sog. Tattagsprinzip). Mit der Zuwiderhandlung vom 14.09.2021 hat der Antragsteller einen Punktestand von acht Punkten erreicht.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die zwingend ist, setzt voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.

Die Antragsgegnerin hat die vorausgehenden Stufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG voraussichtlich fehlerfrei ergriffen. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 27.01.2021 ermahnt. Dem steht nicht entgegen, dass er zum Zeitpunkt der Ermahnung bereits weitere mit Punkten bewertete Taten begangen hat. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind nur die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich ( BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 22). Die Ermahnung enthielt den nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG vorgeschriebenen Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden könne, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Ebenso wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit eines Punkteabzugs sowie darauf hingewiesen, dass ab sechs Punkten auch nach Teilnahme an dem genannten Fahreignungsseminar kein Punkteabzug mehr erfolge.

Der Antragsteller wurde zudem mit Schreiben vom 04.11.2021 verwarnt. Zum Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme der Verwarnung waren der Antragsgegnerin durch die am 25.10.2021 bei ihr eingegangene Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes die Eintragung von sechs Punkten im Fahreignungsregister bekannt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war nach der Ermahnung auch kein Punkteabzug im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 7 StVG wird bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen, wenn Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorlegen. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die - im Übrigen unvollständige Teilnahmebescheinigung - erst Anfang 2023 bei der Führerscheinstelle eingereicht hat, kommt es maßgeblich auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am ....2021 hatte der Antragsteller bereits einen Punktestand von mehr als 5 Punkten erreicht. Insoweit ist bei der Ermittlung des Punktestandes maßgeblich auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG abzustellen. Danach ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. Sie hat den Antragsteller vielmehr bereits in der Ermahnung auf die sich aus § 4 Abs. 7 StVG ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen.

Die Verwarnung enthielt die nach § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 StVG erforderlichen Hinweise auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, die jedoch zu keinem Punktabzug führt. Die Antragsgegnerin informierte den Antragsteller zudem darüber, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Soweit der Antragsteller den Zugang der Verwarnung bestreitet, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Verwarnung nicht ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 1 BremVwZG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG und § 180 Satz 2 ZPO durch das Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde. Diese Art der Zustellung ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde. Entspricht die Postzustellungsurkunde den Mindestanforderungen des § 182 Abs. 2 ZPO erbringt sie gemäß § 173 Satz 2, 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO den vollen Beweis für die vom Zusteller bezeugten Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2007 - 3 B 113.06 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 16.05.1986 - 4 CB 8.86 -, juris Rn. 3). Die Postzustellungsurkunde lässt keine Errichtungsmängel erkennen und enthält alle nach § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich im Falle der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten i.S.v. § 180 ZPO darauf, dass die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht ausführbar gewesen ist, der Zusteller unter der ihm angegebenen Anschrift also weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommenden Person angetroffen hat (BFH, Beschl. v. 22.03.2023 - X B 135/21 -, juris Rn. 23) und das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat.

Nach den §§ 98 VwGO, 418 Abs. 2 ZPO kann derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen erbringen. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Zur Führung des Gegenbeweises ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich der volle Gegenbeweis in der Weise erforderlich, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird. Aus diesem Grunde muss ein Beweisantritt substantiiert sein; d. h., es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen deshalb Umstände angeführt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind ( BGH, Beschl. v. 12.01.2023 - IX ZB 5/22 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 08.11.2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 36 - 38; OLG Dresden, Beschl. v. 06.03.2019 - 4 U 163/19 -, juris Rn. 6).

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann der Gegenbeweis nicht verlangt werden. Hier müssen jedenfalls Umstände glaubhaft gemacht werden, nach denen ein Fehlverhalten des Postzustellers und damit eine inhaltliche falsche Beurkundung in der Postzustellungsurkunde überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der Glaubhaftmachung: BVerwG, Beschl. v. 26.02.2014 - 6 C 3/13 -, BVerwGE 149, 94-117, juris Rn. 27).

Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht bereits allein aus der Zahlung der Gebühr für die Verwarnung auf die Zustellung der Verwarnung geschlossen werden kann. Die Verwarnungsgebühr wurde erst nach einer Mahnung und nicht sogleich bezahlt. Der Antragsteller hat insoweit schlüssig vorgetragen, dass die Antragsgegnerin mehrere offene Forderungen gegen ihn hatte und ein Verfahren auf Vermögensauskunft gegen ihn eingeleitet hatte. Während er sich auf Montage befand, habe seine jetzige Ehefrau einige Forderungen von ihrem Konto aus beglichen. Dies deckt sich mit dem vorgelegten Kontoauszug über das Konto der Ehefrau des Antragstellers, der eine Überweisung mit dem die Verwarnung betreffenden Kassenzeichen umfasst. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass aus der Zahlung auf eine Mahnung ohne Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhalts bei geringfügigen Forderungen nicht auf den Zugang des der Mahnung zugrundeliegenden gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (BayVGH, Beschl. v. 02.11.2022 - 11 CS 22.1984 -, juris Rn. 30; OVG LSA, Beschl. v. 14.08.2020 - 3 M 49/20 -, juris Rn. 6).

Der Antragsteller hat dennoch eine inhaltliche falsche Beurkundung in der Postzustellungsurkunde nicht glaubhaft gemacht. Soweit er vorträgt, er hätte es mitbekommen, wenn der Postbote bei ihm geklingelt hätte, hat er bereits keinen Geschehensablauf geschildert, nach dem es ausgeschlossen ist, dass er den Postboten, ggf. auch nur in einem kurzen Augenblick, verpasst hat.

Auch hinsichtlich der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten erscheint es bei Würdigung der vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von ihm selbst sowie weiterer Familienangehöriger selbst unter Berücksichtigung ihres erhöhten Beweiswerts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zustellung unrichtig beurkundet worden ist. Eidesstattliche Versicherungen unterliegen der Beweiswürdigung. Das Gericht entscheidet auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Umstand, dass eine Tatsache an Eides Statt versichert wird, reicht für deren Glaubhaftmachung daher ggfs. nicht aus; auch dieser Umstand bleibt vielmehr immer Teil der freien gerichtlichen Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. Die schlichte Erklärung eines Beteiligten in einer Versicherung an Eides Statt kann dabei nur dann genügen, wenn ansonsten kein Anlass besteht, an der Wahrscheinlichkeit eines

schlüssig und erschöpfend dargestellten, ausgesprochen naheliegenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Sachverhalts zu zweifeln (OVG NRW, Urt. v. 12.11.2013 - 12 A 1811/11 -, juris Rn. 55).

In den vorformulierten gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen wird erklärt, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 04.11.2021 bis einschließlich 11.11.2021 keinen Briefkasten oder Ähnliches auf seinem Grundstück hatte, da er zusammen mit seinem Schwager in diesem Zeitraum den Zaun im Vorgarten erneuerte, in den erst später der Briefkasten integriert worden sei.

Die eidesstattlichen Versicherungen der Schwester und Mutter des Antragstellers lassen bereits nicht erkennen, dass diese für den Tag der Zustellung am 06.11.2021 für den gesamten Zeitraum einer möglichen Zustellung über eigene Wahrnehmungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines Briefkastens oder einer ähnlichen Vorrichtung verfügen. Nach der Antragsschrift waren Schwester und Mutter nur zeitweise zugegen.

Es kann dahinstehen, ob die eidesstattliche Versicherung des Schwagers des Antragstellers, bei der es sich nach der vorgelegten Anlage wohl um den Screenshot eines Bildschirms handelt, überhaupt tauglich zur Glaubhaftmachung nach § 294 Abs. 1 ZPO ist. Die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Schwagers stehen im Widerspruch zu den sonstigen Angaben des Antragstellers. Nach den Angaben im Schriftsatz vom 05.06.2023 will der Antragsteller am 05.11.2021 den alten Briefkasten demontiert haben und mit Hilfe seines Schwagers mit der Errichtung einer neuen Zaunanlage begonnen haben. In den eidesstattlichen Versicherungen wird hingegen übereinstimmend versichert, dass bereits am 04.11.2021 kein Briefkasten mehr auf dem Grundstück vorhanden war. Hinsichtlich des 04.11.2021 sind die eidesstattlichen Versicherungen gemessen an dem Vortrag des Antragstellers somit inhaltlich falsch. Auch wenn sich dieser Teil nicht auf den Tag der streitgegenständlichen Zustellung am 06.11.2021 bezieht, vermindert sie den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen insgesamt. Darüber hinaus lassen die eidesstattlichen Versicherungen eine konkrete, in sich schlüssige und erschöpfende Schilderung dazu, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um Post während der Umbauphase des Zauns zu erhalten, vermissen.

Angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der eidesstattlich versicherten Tatsachen muss es einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob dem Antragsteller die Verwarnung vom 04.11.2021 am 06.11.2021 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden konnte oder ob diese Art der Zustellung wegen Fehlens eines Briefkastens oder einer ähnlichen Vorrichtung unmöglich war.

Da die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen zu bewerten sind, überwiegt in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 9 StVG das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Fahrerlaubnis das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt auch, wenn ihm dadurch private oder berufliche Einschränkungen drohen.

b. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Da die aufschiebende Wirkung der Fahrerlaubnisentziehung nicht angeordnet worden ist, besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass dementsprechend auch der Führerschein abgegeben wird. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 des Bescheids beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.1 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem einschlägigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils anzusetzen sind. Nicht zu berücksichtigen sind niedrigere Fahrerlaubnisklassen, die nach § 6 Abs. 3 FeV von einer "höheren" Fahrerlaubnisklasse umfasst sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.11.2011 - 2 S 243/11 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Vorliegend sind danach die Fahrerlaubnisklassen A und C1E maßgeblich. Der sich daraus ergebende Betrag von 10.000 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGHB:2023:0614.5V881.23.00

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