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Die Fahrerlaubnisbehörde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister zutreffend sind und sich darauf stützen. Sie muss nicht schon auf einfaches Bestreiten der rechtskräftigen Ahndung hin in diese Richtung ermitteln und die Akten über die den Eintragungen zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen. Ist im Fahreignungsregister die Rechtskraft unter einem konkreten Datum eingetragen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Bußgeldbehörde eine Zustellungsurkunde vorliegt und sie den Eintritt der Rechtskraft anhand dieser überprüft hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |