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Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt im Eilrechtsschutzverfahren regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Ein Zustellungsmangel der Verwarnung kann durch Kenntniserlangung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der Akteneinsicht geheilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |