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1. Findet sich ein Betroffener nach außen hin erkennbar mit der öffentlich zugestellten Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab, indem ihm auf seinen Antrag hin die Fahrerlaubnis neu erteilt wird, so kann die Jahre später erstmals erfolgte Geltendmachung von Rügen gegen die öffentliche Zustellung verwirkt sein.(Rn.9) 2. Gegen einen Ausnahmefall, der die im Regelfall aus § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG resultierende Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, entfallen lässt, kann auch sprechen, dass ein Fahranfänger, der nach Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, sich über einen längeren Zeitraum einer postalischen Erreichbarkeit unter seiner Meldeadresse entzieht.(Rn.11) 3. Bei einer rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV; juris: FEV 2010) wird die Annahme fehlender Eignung grundsätzlich nicht schon durch die im Widerspruchsverfahren erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch die Vorlage eines die Eignungszweifel ausräumenden Gutachtens beseitigt. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde pflichtbzw. rechtswidrig weigert, die Nachholung der Begutachtung im Widerspruchsverfahren zu ermöglichen.(Rn.15) (Leitsätze des Gerichts) |