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Ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, gilt als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (Art. 9 VwZVG). Tatsächlicher Zugang ist anzunehmen, wenn der Adressat die für die Ermahnung oder Verwarnung in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühren beglichen hat, da es vollkommen lebensfremd erscheint, dass eine andere Person diese Zahlungen geleistet hat oder Rechnungen ohne die zugehörigen Schreiben bezahlt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |