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Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich nutzt; der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein genügt nicht. Gibt der Zustellungsempfänger seine Wohnung auf, muss sein Wille zur Wohnungsaufgabe nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Die indizielle Wirkung der Ersatzzustellung kann nur entkräftet werden, wenn der Zustellungsempfänger plausibel und schlüssig darlegt, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |