Das Verkehrslexikon

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VGH München v. 26.02.2021: Ersatzzustellung an amtlich gemeldete Wohnanschrift: Darlegungslast bei Bestreiten des tatsächlichen Wohnsitzes




Der VGH München (Beschluss vom 26.02.2021 - 11 CS 20.2979) hat entschieden:

   Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich nutzt; der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein genügt nicht. Gibt der Zustellungsempfänger seine Wohnung auf, muss sein Wille zur Wohnungsaufgabe nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Die indizielle Wirkung der Ersatzzustellung kann nur entkräftet werden, wenn der Zustellungsempfänger plausibel und schlüssig darlegt, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellung
und
Zustellung

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008], zum Teil in Kraft getreten zum 1.6.2020) ergeben. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung ( BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2005 - DAR 2014, 281 = juris Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 32, 76, 100), die bis zu dem in der Regel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gilt (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis, für die der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb rechtswidrig, weil die ihr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgelagerten Stufen der Ermahnung ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden wären. Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen, dass er im jeweiligen Zeitpunkt der Zustellung unter seiner seit 17. Dezember 2019 amtlich gemeldeten Wohnanschrift tatsächlich gelebt habe, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihm die beiden Schreiben vom 6. März und 25. Mai 2020 ordnungsgemäß unter dieser Anschrift zugestellt worden sind.

Die Antragsgegnerin hat sich nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungs zustellungsund Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) für die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entschieden, für deren Ausführung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Hiernach kann das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn der Zusteller - wie hier -den Zustellungsempfänger am Zustellungsort im Sinne von § 178 Abs. 1 ZPO nicht persönlich antrifft und keine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO vornehmen kann ( § 180 Satz 1 ZPO). Nach § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten an dem vom Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkten Datum (§ 180 Satz 3 ZPO) als zugestellt. Zum Nachweis der Zustellung dient eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular (§ 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sofern sie die nach § 182 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8 ZPO erforderlichen Angaben enthält.

Die in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunden entsprechen diesen Vorgaben, was der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er pauschal bestreitet, in der seit dem 17. Dezember 2019 ununterbrochen amtlich gemeldeten Wohnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung tatsächlich gelebt zu haben, ist damit die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nicht dargetan.

Insofern trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO voraussetzt, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich nutzt (vgl. BGH, U.v. 16.6.2011 - III ZR 342/09 - BGHZ 190, 99 = juris Rn. 13; U.v. 14.9.2004 - XI ZR 248/03 - NJW-RR 2005, 415 = juris Rn. 14 jeweils m.w.N.), wofür nicht erforderlich ist, dass er dort seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB hat oder amtlich gemeldet ist (vgl. BGH, B.v. 4.6.1997 - XII ARZ 13/97 - NJW-RR 1997, 1161 = juris Rn. 7 ). Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (BGH, U.v. 16.6.2011 a.a.O. Rn. 14).

Gibt der Zustellungsempfänger seine Wohnung allerdings auf, ist hierfür nicht allein auf die bloße Absicht abzustellen. Vielmehr muss sein Wille zur Wohnungsaufgabe zumindest für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden ( BGH, B.v. 22.10.2009 - IX ZB 248/08 - NJW-RR 2010, 489 = juris Rn. 14; U.v. 14.9.2004 a.a.O.).

Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage sonst ersichtlich. Vielmehr sind ihm während des behördlichen Verfahrens einige Schreiben mit Erfolg an diese Anschrift übermittelt worden, die auch sein Prozessbevollmächtigter im Schreiben vom 6. August 2020 als aktuelle Wohnanschrift benannt hat. Weiter liegt in Form der beiden Postzustellungsurkunden ein beweiskräftiges Indiz dafür vor, dass er auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellungen unter der Zustelladresse tatsächlich gewohnt hat, auch wenn sich die Beweiskraft der Urkunden gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO hierauf nicht erstreckt. Die indizielle Wirkung der Ersatzzustellung kann nur dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung ( BGH, B.v. 17.2.1992 - AnwZ (B) 53/91 - NJW 1992, 1963 = juris Rn. 9). Der Zustellungsempfänger muss folglich plausibel und schlüssig darlegen, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (vgl. BGH, B.v. 17.2.1992 a.a.O.; U.v. 13.10.1993 - XII ZR 120/92 - NJW-RR 1994, 564 = juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 5.10.1996 - 2 BvR 2195/95 - NStZ-RR 1997, 70 = juris Rn. 9; B.v. 3.6.1991 - 2 BvR 511/89 - NJW 1992, 224 = juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 13.12.2017 - 11 CS 17.2098 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 26.9.2012 - 16 E 1300/11 - juris Rn. 4; OLG SH, U.v. 15.2.2018 - 5 U 116/17 - SchlHA 2020, 322 = juris Rn. 25 jeweils m.w.N.). Dabei hat der Betroffene regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen. Im Übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfG, B.v. 3.6.1991 a.a.O. Rn. 18).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verhält es sich folglich nicht so, dass die Antragsgegnerin Tatsachen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen hätte, namentlich, wo er zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich gewohnt und insbesondere geschlafen hat. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht (OVG NW, B.v. 26.9.2012 a.a.O.). Hier fehlt es indes an jeglichem substantiierten Vortrag. Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller zu Recht vor, dass er zu einer angeblichen anderen Wohnung im März und Mai 2020 keinerlei (nachprüfbare) Angaben gemacht hat.

Im Übrigen wäre eine eventuell nicht ordnungsgemäße Ersatzzustellung der Ermahnung und Verwarnung auch gemäß Art. 9 VwZVG geheilt, weil davon auszugehen ist, dass sie dem Antragsteller tatsächlich zugegangen sind. Dafür spricht insbesondere, dass er die ihm an die fragliche Wohnanschrift zugesandten Kostenrechnungen beglichen hat.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung insoweit kaum die Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erfüllt, greift auch der gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte gefolgt, wonach insoweit kein besonderes öffentliches Interesse, das über das die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Interesse hinausgeht, erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20 m.w.N.). Denn einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer kann im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 a.a.O. m.w.N.). Es liegt auf der Hand und braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der sofortige Ausschluss eines nicht fahrgeeigneten Kraftfahrers von der Teilnahme am Straßenverkehr die Risiken für andere Verkehrsteilnehmer reduziert. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Senat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 7. September 2020 (11 CS 20.1436 - juris Rn. 20), die die Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hatte, auf die allgemein für alle Kraftfahrer geltende Rechtsprechung Bezug genommen hat. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 a.a.O. m.w.N.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:BAYVGH:2021:0226.11CS20.2979.00

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