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Der Beklagte haftet dem Grunde nach wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Streckenabschnitts, auf dem der Kläger mit dem Motorrad aufgrund unzureichender Entfernung oder Auszeichnung von Rollsplitt stürzte. Ein Mitverschulden des Klägers wurde nicht festgestellt. Das Schmerzensgeld wurde auf 55.000 € bemessen, unter Berücksichtigung schwerer und dauerhafter Verletzungen wie einer Talusnekrose und Arthrose des Sprunggelenks mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %. Zudem wurde die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |