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Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge eines Verkehrsunfalls ist eine Haftung des Klägers zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 angemessen, wenn der Kläger gegen § 9 Abs. 5 StVO verstieß, indem er mit dem Wenden seines Fahrzeugs begann, ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, und der Beklagte zu 1. zum Überholen ansetzte, obwohl eine unklare Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |