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1. Eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus.(Rn.11) 2. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 S. 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 S. 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks. (Rn.16)(Rn.20) 3. Die Heilung eines Zustellungsmangels nach den §§ 51 Abs. 1 S. 1 OWiG, 1 SVwZG, 8 VwZG durch den tatsächlichen Zugang des Bußgeldbescheides beim Verteidiger setzt das Vorliegen einer Zustellungsvollmacht voraus.(Rn.32)(Rn.34) (Leitsätze des Gerichts) |