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1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 9 VR 11.09 -, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 6). (Rn.24) 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O., juris Rn. 6, VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4).(Rn.24) (Leitsätze des Gerichts) |