Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.10.2021: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem; Tattagprinzip und Überliegefrist




Das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 18.10.2021 - 6 L 1705/21) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Für die Ergreifung einer Maßnahme ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Auch nach Eintritt der Tilgungsreife sind Eintragungen während der Überliegefrist von einem Jahr noch verwertbar (§ 29 Abs. 6 Satz 2, 3 StVG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5062/21 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 30.08.2021 sowie die unverzügliche Herausgabe des abgelieferten Führerscheins des Antragstellers anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 9 StVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 4 Abs. 9 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten sein kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 4 Abs. 5 StVG.

Zu Erfolgsaussichten führende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.08.2021 bestehen nicht.

Die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 StVG liegen nach summarischer Prüfung vor. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.

Nach diesem kombinierten Tattagund Rechtskraftprinzip hat der Antragsteller am 04.05.2021, dem Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, auf den entgegen der Ansicht des Antragstellers anstelle des Zeitpunktes der Rechtskraft der letzten Zuwiderhandlung abstellen ist, acht Punkte erreicht. Diese maßgebliche Punktzahl ergibt sich aus folgenden, auch in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführten und vom Antragsteller innerhalb des Zeitraums vom 30.03.2016 bis zum 04.05.2021 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen:

11 Rechts- Tattag Verkehrszuwiderhandlung Punkte kraft Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berau- 30.03.2016 06.07.2016 2 schenden Mittels *)... Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit au- 04.08.2018 12.12.2018 1 ßerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h vorschriftswidriges Benutzen eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation,. Information oder Organisa- 05.02.2020 17.03.2020 1 tion zu dienen bestimmt ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs vorschriftswidriges Benutzen eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation,. Information oder Organisa- 19.02.2020 28.03.2020 1 tion zu dienen bestimmt ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in- 06.09.2020 25.11.2020 1 nerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in- 18.09.2020 31.10.2020 1 nerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit au- 04.05.2021 15.07.2021 1 ßerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h

Diese sind auch im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG rechtskräftig geahndet worden. Eine weitere Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet dabei nicht statt, vielmehr ist diese an entsprechende Bußgeldbescheide gebunden (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers waren auch die am 30.03.2016 und am 04.08.2018 begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, obwohl deren jeweilige Tilgungsreife bereits am 06.07.2021 bzw. 12.06.2021 eingetreten war. Dies gilt bereits mit Blick auf das oben dargestellte Tattagprinzip, wonach es auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit (hier: 04.05.2021) ankommt. Unabhängig davon wären die Taten selbst an dem - vom Antragsteller für maßgeblich erachteten - Tag der Eintritt der Rechtskraft der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit (hier: 15.07.2021) oder bei Erlass der Ordnungsverfügung am 30.08.2021 zu berücksichtigen gewesen. Denn nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG - wie hier bei den Verkehrsverstößen vom 30.03.2016 und vom 04.08.2018 - nach Eintritt der Tilgungsfrist erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung u. a. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden, § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Ein absolutes Verwertungsverbot geht erst mit der Löschung der Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG einher, zu der es bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entziehungsverfügung jedoch nicht gekommen ist.

Vgl. zur Begrenzung und Modifikation des Tattagprinzips durch das absolute Verwertungsverbot: BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 14.19 -, juris, Rn. 20 ff.

Der Antragsgegner hat auch das in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG geregelte Stufensystem eingehalten. Denn er hat den Antragsteller vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 14.04.2020, welches ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 16.04.2020 zugestellt worden ist, beim Stand von 4 Punkten ermahnt. Ferner hat er den Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 01.12.2020 verwarnt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG. Die Verwarnung ist dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.12.2020 zugestellt worden. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 StVG erforderlichen Hinweise sind dabei jeweils erteilt worden.

Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden sind. Über beide Zustellungen liegt eine vollständig ausgefüllte Zustellungsurkunde vor, wonach in beiden Fällen das zuzustellende Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist. Bei der Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO), die den vollen Beweis für die darin dokumentierten Vorgänge erbringt. Zwar kann dieser Beweis widerlegt werden. Der Antragsteller muss dann jedoch den vollen Gegenbeweis für die dokumentierten Vorgänge erbringen, eine bloße Erschütterung des Beweises genügt nicht. Dies kann im Vorbringen des Antragstellers nicht gesehen werden. Dass im Jahr 2020 und Anfang 2021 an der Wohnanschrift des Antragstellers immer wieder von Unbekannten die Briefkästen aufgebrochen und Post entwendet worden sein soll, ist bereits nicht geeignet, den Beweiswert der Zustellungsurkunde zu erschüttern, da sich aus diesem Vortrag schon nicht ergibt, dass die zuzustellenden Sendungen nicht in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt worden wären. Bereits mit der Einlegung der Sendung gilt das Schriftstück aber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Dass der Briefkasten derart gestaltet gewesen wäre, dass er nicht in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet gewesen ist (vgl. § 180 Satz 1 a.E. ZPO), ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Für einen ordnungsgemäßen Zugang spricht auch der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.10.2021, wonach sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung zusammen mit den dazugehörigen Gebührenbescheiden übersandt und diese Gebühren jeweils mittels Überweisung beglichen wurden. Zwar liefern die Zustellungsurkunden nicht erkennbar den Beweis für die Zustellung der Gebührenbescheide. Es entspricht jedoch üblicher Gepflogenheit der Verwaltung, den Kostenbescheid für eine gebührenpflichtige Maßnahme sogleich mit dieser zu übersenden. In der Ermahnung und der Verwarnung wird auch jeweils am Ende auf den "als Anlage" mit "gleicher Post" übersandten Gebührenbescheid hingewiesen.

Nach alledem ist nach Aktenlage von einer wirksamen Zustellung und damit von einer wirksamen Bekanntgabe der Ermahnung und der Verwarnung auszugehen. Aufgrund der wirksamen Zustellungen ist es unerheblich, ob der Antragsteller von den Schriftstücken tatsächlich Kenntnis genommen hat, bevor der Antragsgegner ihm die Fahrerlaubnis entzog. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 StVG gebieten dies nicht. Denn die der Fahrerlaubnisentziehung vorangehenden Stufen (Ermahnung und Verwarnung) haben nach dem gesetzgeberischen Willen keine Warnund Erziehungsfunktion und sollen dem Betroffenen nicht die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumen, sondern stellen lediglich eine Information über den Stand des Systems dar.

Aufgrund des zwingend zu berücksichtigenden Punktestandes von acht Punkten war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen. Ein Ermessen besteht nicht, Verhältnismäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen.

Unabhängig davon wäre auch bei einer ergebnisunabhängigen allgemeinen Interessenabwägung dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht ein im Rahmen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG entgegenstehender Vorrang vor den öffentlichen Vollzugsinteressen einzuräumen. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder auch berufliche Einschränkungen drohen sollten.

Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 305/07 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2012 - 16 B 536/12 -, juris, Rn. 33.

Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der nach summarischer Prüfung offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins an den Antragsgegner fehlt jegliche Grundlage für einen Anspruch auf Anordnung der Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt das Gericht in Orientierung an Ziffern 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGK:2021:1018.6L1705.21.00

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