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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Für die Ergreifung einer Maßnahme ist auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (Tattagprinzip, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Auch nach Eintritt der Tilgungsreife sind Eintragungen während der Überliegefrist von einem Jahr noch verwertbar (§ 29 Abs. 6 Satz 2, 3 StVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |