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Die Klagefrist gegen eine Ordnungsverfügung beginnt mit der wirksamen Ersatzzustellung, wobei das bloße Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht, um den Inhalt des Zustellungsvermerks zu erschüttern. Ein Fahrzeug mit einer im Kofferraum ungesichert und mit freiliegenden Polen verbauten Batterie ist nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV. Eine auf die Durchsetzung einer Handlung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung erledigt sich, wenn das Fahrzeug vor der Beitreibung des Zwangsgeldes außer Betrieb gesetzt wird, da das festgesetzte Zwangsgeld dann nicht mehr beigetrieben werden kann und das Rechtsschutzbedürfnis entfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |