Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.04.2021: Klagefrist bei Ordnungsverfügung wegen Mängeln am Fahrzeug; Erledigung von Zwangsgeld nach Außerbetriebsetzung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Entscheidung vom 19.04.2021 - 14 K 333/21) hat entschieden:

   Die Klagefrist gegen eine Ordnungsverfügung beginnt mit der wirksamen Ersatzzustellung, wobei das bloße Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht, um den Inhalt des Zustellungsvermerks zu erschüttern. Ein Fahrzeug mit einer im Kofferraum ungesichert und mit freiliegenden Polen verbauten Batterie ist nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV. Eine auf die Durchsetzung einer Handlung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung erledigt sich, wenn das Fahrzeug vor der Beitreibung des Zwangsgeldes außer Betrieb gesetzt wird, da das festgesetzte Zwangsgeld dann nicht mehr beigetrieben werden kann und das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist insgesamt unzulässig.

Soweit sich sein Begehren gegen die sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx xx xx betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. Oktober 2020 richtet, ist sie unzulässig, da die Klagefrist mit dem Ablauf des 5. Dezember 2020 endete und Gründe für eine Wie-

dereinsetzung in die Klagefrist innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurden. Anhaltspunkte, welche eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Klagefrist begann mit der wirksamen Ersatzzustellung der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 am 6. November 2020 um 00.00 Uhr.

Nach § 5 Landeszustellungsgesetz NRW (LZG) kann die Zustellung durch die Behörde selbst erfolgen, die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung über die Zustellung sind nach entsprechend anzuwenden.

Für den Fall der wie hier erfolgten Ersatzzustellung durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 LZG der Grund der Ersatzzustellung sowie, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt wurde in den Akten zu vermerken. Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten, denn im übersandten Verwaltungsvorgang ist ein ausführlicher Vermerk über die Umstände der Zustellung sowie ein Zustellungsformular enthalten, welches zwar durch die Deutsche Post herausgegeben, aber ausweislich der Unterschrift von der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten ausgefüllt wurde.

Der Kläger hat nichts vorgetragen, was zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Urkunde Anlass geben würde. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Das bloße Bestreiten des Zugangs der Ordnungsverfügung reicht daher nicht aus, um den Inhalt des Zustellungsvermerks und damit die Wirksamkeit der Zustellung zu erschüttern.

Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist zwar knapp gehalten, entspricht aber den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 5. Dezember 2020 endete. Der Kläger hat jedoch erst am 1. Februar 2020 per DE-Mail auf elektronischem Wege Klage erhoben.

Unabhängig davon wäre die Klage gegen die Ordnungsverfügung aber auch unbegründet.

Seine Einlassungen sowie die von den Polizeibeamten gefertigten Fotos wider-sprechen der Behauptung des Klägers, es habe sich um einen Transport gehandelt, sondern deuten darauf hin, dass der Kläger die Solarmodule und den Kühlschrank in Verbindung mit dem Fahrzeug nutzen und nicht lediglich als "Ladung" mit dem Fahrzeug transportieren wollte. Die allein von der im Kofferraum ungesichert und mit freiliegenden Polen verbauten Batterie ausgehenden Gefahren sind offensichtlich und tragen die durch die Polizeibeamten getroffene Feststellung, das Fahrzeug sei mit Mängeln behaftet, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Mithin erweist sich das Fahrzeug des Klägers als nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Demzufolge stellt sich die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2020 als rechtmäßig dar.

Soweit sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung angedrohte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR durch Festsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2020 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig.

Der Kläger hat sein Fahrzeug am 4. Januar 2021 außer Betrieb gesetzt. Die Bekanntgabe der Festsetzungsverfügung am 6. Januar 2021 wäre zwar grundsätzlich dazu geeignet, einen Rechtsschein zu setzen, die Beklagte wolle das Zwangsgeld trotz der zwischenzeitlich erfolgten Außerbetriebsetzung noch durchsetzen.

Vorliegend hat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger bereits bei der Abmeldung des Fahrzeugs auf die Erledigung der Zwangsgeldfestsetzung hingewiesen worden sei, so dass ein solcher Rechtsschein beim Kläger nach verständiger Würdigung des Sachverhalts vorliegend nicht entstehen konnte.

Unabhängig davon führt die Außerbetriebsetzung vor der Beitreibung des Zwangsgeldes dazu, dass sich die auf die Durchsetzung einer Handlung gerichtete Zwangsgeldfestsetzung erledigt und von ihr keine Wirkungen mehr ausgehen. Insbesondere kann das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden.

Eine gegen diese Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Klage kann daher die Rechts-position des Klägers nicht mehr verbessern, so dass für eine auf die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung gerichtete Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht.

Darauf wurde der Kläger durch das Gericht bereits in der Begründung des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses hingewiesen. In der Folge hat er jedoch ausdrücklich an der Klage festgehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGGE:2021:0419.14K333.21.00

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