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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von mindestens acht Punkten im Fahreignungsregister ist rechtmäßig, wenn die Stufenregelung nach § 4 Abs. 5 StVG eingehalten wurde, d.h. der Betroffene bei vier Punkten ermahnt und bei sechs Punkten verwarnt wurde. Die Zustellung der Ermahnung kann durch eine Postzustellungsurkunde nachgewiesen werden. Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist eine nach dem Erreichen von acht Punkten eintretende Punktetilgung nicht relevant. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |