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Eine Beschwerde gegen einen Beschluss ist nicht verfristet, wenn die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller persönlich nicht bewirkt werden konnte, nachdem dessen Bevollmächtigter die Vertretung beendet hatte und der Antragsteller ins Ausland umgezogen war. In solchen Fällen wäre nach Bekanntwerden des Umzugs eine Aufforderung an den bisherigen Bevollmächtigten zum Nachweis einer Zustellvollmacht oder eine öffentliche Zustellung in Betracht gekommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |