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Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ist verletzt, wenn ein Gericht von einer wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides ausgeht, ohne sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, wonach die Zustellperson keinen Versuch einer persönlichen Übergabe unternommen habe und die Ersatzzustellung deshalb unwirksam sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |