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Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Zuwiderhandlung ergeben hat (Tattagprinzip). Spätere Verringerungen auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt. Die Wirksamkeit der Zustellung von Ermahnungen und Verwarnungen ist auch bei behauptetem Wohnsitzwechsel anhand der Meldedaten und Zustellungsurkunden zu beurteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |