Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bayreuth v. 03.12.2019: Zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung behördlicher Schreiben bei tatsächlicher Wohnungsaufgabe trotz Rechtsschein




Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Beschluss vom 03.12.2019 - B 1 S 19.1090) hat entschieden:

   Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist nur in der Wohnung möglich, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung noch bewohnt und die sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Der bloße Rechtsschein des Innehabens einer Wohnung, etwa durch ein Namensschild, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zustellung
und
Zustellung

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. November 2019 gegen Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 8. Oktober 2019 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


a. Die Klage des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung (Ziffer 1 Satz 1) hat bei summarischer Prüfung in der Sache Erfolg. Die Fahrerlaubnisentziehung war voraussichtlich rechtswidrig und hat den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG darf die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen.

Die Ermahnung vom 8. November 2016 und die Verwarnung vom 13. Oktober 2017 sind dem Antragsteller ausweislich der jeweiligen Postzustellungsurkunde am 10. November 2016 bzw. am 17. Oktober 2017 an die Adresse ... in ... P... durch Ersatzzustellung (Einlage in den Brief-

kasten zur Wohnung) zugestellt worden. Bezüglich der Verwarnung ist jedoch nicht von einer ordnungsgemäßen bzw. tatsächlich erfolgten Zustellung auszugehen.

aa. Gemäß Art. 1 Abs. 5 Var. 2, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetz - VwZVG - sind für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung - ZPO - anwendbar. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung, im Falle, dass die Person, an die zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird, in der Gestalt erfolgen, dass das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt wird. Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Nach § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt.

Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der Wohnung, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt und die in diesem Zeitpunkt sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Allerdings setzt die Aufgabe der Wohnung einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss. Der Aufgabewille muss zwar nicht zwingend für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, wohl aber für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (vgl. BGH, U.v. 14.9.2004 - XI ZR 248/03 - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.12.2017 - 11 CS 17.2098 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Zustellungsadressat alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohnräume auch weiterhin. Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Insbesondere ermöglicht allein die Existenz eines Namensschilds bei Aufgabe der Wohnung keine wirksame Zustellung, weil ansonsten die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Ein Irrtum des Zustellers über das Vorliegen eines Wohnraums kann dem Zustellungsempfänger nicht zugerechnet werden. Auch auf die Möglichkeit des Zustellungsempfängers, sich Kenntnis vom Inhalt von Sendungen zu verschaffen, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung eingeworfen wurden, kommt es bei objektiv erkennbarer Wohnungsaufgabe nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2017 - 11 CS 17.2098 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Zwar begründet die Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, der nur durch den qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann. Allerdings erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Eine dahingehende Prüfung ist nicht Aufgabe des Zustellers. Auch wenn die entsprechende Bestätigung des Zustellers als Beweisanzeichen für das Innehaben der Wohnung gewertet werden kann, beschränkt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auf den Einwurf in den Briefkasten. Der Zustellungsempfänger muss daher im Falle der Wohnungsaufgabe insoweit keinen qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO erbringen. Gleichwohl genügt jedoch seine schlichte Behauptung, die Wohnung aufgegeben zu haben, nicht. Vielmehr bedarf es insoweit einer schlüssigen und plausiblen Darlegung, aus der sich die Wohnungsaufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2017 - 11 CS 17.2098 - juris Rn. 13 m.w.N.).

(1) Da die Postzustellungsurkunden einen Einwurf in den Briefkasten der ehemaligen (und jetzigen) Wohnung belegen und die Ermahnung und Verwarnung nicht als unzustellbar an das Landratsamt zurückgesendet wurden, ist davon auszugehen, dass der Name des Antragstellers, trotz vorgetragener Wohnungsaufgabe, weiterhin am Briefkasten und/oder dem Klingelschild der Wohnung in der ... in P... angebracht war und kein Postnachsendeauftrag erteilt wurde. Sowohl die - beim angeblichen Auszug - nicht abgenommenen Namensschilder als auch der Umstand, dass der Antragsteller weiterhin im Melderegister unter der Adresse in P... angemeldet war und sich nie selbst abgemeldet hat, begründen den Rechtsschein des Innehabens einer Wohnung in der ... in P... in den Jahren 2016 und 2017. Die rückwirkende Abmeldung durch die Vermieterin berührt diesen Rechtschein nicht. Jedoch rechtfertigt die Setzung eines Rechtsscheins, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich wird, gerade nicht die Annahme, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung der Bescheide seinen tatsächlichen Wohnsitz in P... hatte. Andernfalls würde es für das Vorliegen einer Wohnung auf

die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller oder den Zustellenden ankommen. Auch durch die jeweiligen Postzustellungsurkunden kann nur der Nachweis erbracht werden, dass die Ermahnung und die Verwarnung jeweils in einen Briefkasten, der zur früheren Wohnung des Antragstellers gehörte, eingeworfen wurden. Dass der Antragsteller tatsächlich zum Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten in der ... in P... gewohnt hat, wird durch die Postzustellungsurkunden gerade nicht belegt. Vielmehr trägt der Antragsteller vor, dass er seine Wohnung zum 1. November 2016 aufgegeben hat. Es habe zwar keine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag des Mietverhältnisses gegeben, jedoch sei er zum 1. November 2016 tatsächlich ausgezogen und habe auch keine Mietzahlungen mehr geleistet. Er sei dann zu seinen Eltern nach S... gezogen. Dieser Vortrag legt eine Wohnungsaufgabe zum 1. November 2016 hinreichend schlüssig dar und erweist sich nicht als bloße Behauptung. Dass der Vortrag des Antragstellers bezüglich seiner Wohnungsaufgabe schlüssig ist, wird durch die Tatsachen untermauert, dass er laut Information des Landratsamts weder die Gebühren, die für die Ermahnung und Verwarnung erhoben wurden, noch das Bußgeld, das die Stadt B... dem Antragsteller am 25. Juli 2017 auferlegt hat, aus eigenen Antrieb bezahlt hat. Die Gebühren wurden bis heute nicht entrichtet, das Bußgeld wurde von der Stadt B... - nach telefonischer Auskunft - im Februar 2019, also nachdem der Antragsteller wieder in die Wohnung in der ..., P... eingezogen ist, per Kontopfändung vollstreckt. Eine Kontopfändung wird laut Angaben der Stadt B... nur durchgeführt, wenn der Betroffene eine Zahlung verweigert oder gar nicht auf Schreiben reagiert. Die vorgetragene Wohnungsaufgabe des Antragstellers steht nicht im Widerspruch zum Nichtreagieren auf die erhobenen Gebühren und das Bußgeld. Auch der Umstand, dass nach Ermittlungen des Landratsamts die Eltern des Antragstellers derzeit nicht in der "..." in M.../S..., sondern allenfalls in der "..." in M.../S... leben, macht den Vortrag des Antragstellers nicht unschlüssig. Der Bevollmächtigte des Antragstellers gab als derzeitige ladungsfähige Adresse der Mutter des Antragstellers die "..." in M.../S... an. Da es eine ... in M... nicht gibt, ist von einem Schreibfehler des Bevollmächtigten des Antragstellers in der Klageschrift auszugehen, da offensichtlich die "..." gemeint war. Daher entspricht es dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers, dass seine Eltern nun in einer anderen Straße leben und in der Vergangenheit (2016/2017) in der "..." gelebt haben. Der Vortrag des Antragstellers ist demnach auch in diesem Punkt in sich schlüssig.

(2) Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung der Ermahnung (10. November 2016) genügt dieser Vortrag des Antragstellers jedoch nicht, um von einer tatsächlichen Wohnungsaufgabe auszugehen. Zwar ist sein Vorbringen über den Auszug und den Umzug zu seinen Eltern an sich schlüssig, jedoch war für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter weder der Aufgabewille noch der Aufgabeakt am 1. November 2016 objektiv erkennbar. Als eine solche mit den Verhältnissen vertraute Beobachterin ist die ehemalige Vermieterin Frau J. anzusehen. Diese gab gegenüber der Stadt P... am 2. November 2017, also ein Jahr nach dem vorgetragenen Auszug an, dass sie den Antragsteller bereits längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Daraufhin erschien sie bei der Stadt P... und unterzeichnete die rückwirkende Abmeldung zum 1. November 2016. Die ehemalige Vermieterin des Antragstellers gab im Telefongespräch mit Mitarbeitern der Stadt P... gerade nicht an, dass sie den Antragsteller bereits seit einem Jahr nicht mehr gesehen hat. Sie gab auch kein konkretes Datum für den Auszug an. Der verwendete Begriff "seit längerer Zeit" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch meist eine Zeitspanne von höchstens ein paar Monaten und gerade nicht von einem ganzen Jahr. Aus welchem Grund das Datum 1. November 2016 als Tag des Auszuges gewählt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Für die Vermieterin war zwar ersichtlich, dass die Wohnung längere Zeit vor dem 2. November 2017 aufgegeben worden ist, andernfalls hätte sie keine Abmeldung unterschrieben. Ein konkretes Datum für den Auszug war ihr jedoch nicht bekannt. Aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen kann bei summarischer Prüfung daher nicht angenommen werden, dass für einen mit den Verhältnissen vertrauter Beobachter eine Wohnungsaufgabe in Form eines Aufgabewillens und eines Aufgabeaktes zum Datum 1. November 2016 bereits objektiv erkennbar war. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung der Ermahnung am 10. November 2016 auszugehen.

(3) An einer ordnungsgemäßen Zustellung der Verwarnung am 17. Oktober 2017 bestehen nach summarischer Prüfung hingegen erhebliche Zweifel, sodass nicht von einer Zustellung ausgegangen werden kann. Für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter war der notwendige Aufgabewille und Aufgabeakt für eine Wohnungsaufgabe vor dem 17. Oktober 2017 nach außen objektiv erkennbar. Die ehemalige Vermieterin des Antragstellers gab bei der Stadt P... am 2. November 2017 an - also kurz nachdem die Verwarnung in den Briefkasten der Adresse ... in P... eingeworfen wurde -, dass sie den Antragsteller bereits längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Die Vermieterin war zudem mit einer Abmeldung des Antragstellers einverstanden und unterschrieb das entsprechende Formular. Für die Vermieterin als eine mit den Verhältnissen vertraute Person war daher längere Zeit vor dem 2. November 2017 bereits objektiv ersichtlich, dass der Antragsteller seine Wohnung in P... aufgegeben hat. Für sie wurde daher der Aufgabewille und Aufgabeakt hinreichend deutlich. Der Wortlaut "längere Zeit" bezieht sich im allgemeinen Sprachgebrauch auf einen Zeitraum von ein paar Monaten, sodass davon auszugehen ist, dass für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter eine Aufgabeakt und Aufgabewille bereits vor dem 17. Oktober 2017 und damit vor der Zustellung der Verwarnung objektiv erkennbar war. Für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter, der auch von der Nichtbezahlung der Gebühren und des Bußgeldes Kenntnis hatte, war daher bereits seit Mitte 2017 ersichtlich, dass der Antragsteller nicht mehr in der ehemaligen Wohnung in P... seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte und stattdessen bei seinen Eltern lebte. Es ist daher nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zustellung der Verwarnung keine Wohnung mehr unter der angegebenen Adresse hatte, was auch durch einen Aufgabewillen und Aufgabenakt nach außen erkennbar geworden ist. Daher konnte eine Ersatzzustellung in den ehemaligen Briefkasten des Antragstellers keine wirksame Zustellung der Verwarnung begründen.

bb. Der Antragsteller muss diese unwirksame Zustellung auch nicht nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen.

Die Zustellung wäre dann wirksam, wenn der Antragsteller den Zustellbediensteten oder den Zustellenden zielgerichtet getäuscht hätte, um die Zustellung zu vereiteln und sich dadurch treuwidrig verhalten hätte. In diesem Falle könnte sich der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten auf das eigene Fehlverhalten berufen, sondern wäre so zu behandeln, als hätte er am Zustellungsort eine Wohnung gehabt. Die Zustellvorschriften sind nämlich kein Selbstzweck. Sie sollen neben der Wahrung und Förderung des Interesses des Zustellenden an einer einfachen und effektiven Zustellmöglichkeit auch gewährleisten, dass die Zustellung in einer Art und Weise erfolgt, welche dem Zustellempfänger die Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstücks und die Ausrichtung seiner Rechtsverteidigung darauf ermöglicht. Dieser Schutzzweck würde jedoch pervertiert und dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet, wenn durch arglistiges Vortäuschen einer falschen Anschrift wirksame Zustellungen verhindert werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 22 ZB 11.2637 - juris Rn. 10; OLG Thüringen, B.v. 24.1.2006 - 1 Ss 277/05 - juris Rn. 16, 18).

Entgegen der Ansicht des Landratsamts kann von einem arglistigen Verhalten des Antragstellers bei summarischer Prüfung anhand der vorhandenen Aktenlage nicht ausgegangen werden. Anders als im oben (und vom Landratsamt) zitiertem Urteil des OLG Thüringen hat der Antragsteller nicht durch aktives Tun einen Irrtum bei den Behörden oder dem Zustellungsdienst hervorgerufen. Im Fall, den das OLG Thüringen zu entscheiden hatte, reagierte der Betroffene auf Schreiben der Behörden, verteidigte sich aktiv dagegen und trug erst später vor, dass eine der Entscheidungen ihm nicht zugestellt wurde, da er seinen Wohnsitz bereits früher verlegt hatte. Im Fall des Antragstellers liegt das tatsächliche Geschehen anders. Der Antragsteller hat nie durch aktives Verhalten dem Landratsamt vorgespielt, weiterhin in P... zu leben. Der Antragsteller hat weder auf die für die Bescheide erhobenen Gebühren reagiert, noch sein Bußgeld zeitnah bezahlt. Er hat lediglich den durch die nicht erfolgte Ummeldung und die Nichtabnahme seiner Briefkastenschilder entstandenen Irrtum aufrechterhalten. Zur Bejahung eines arglistigen Verhaltens ist hingegen eine zielgerichtete Täuschung notwendig, die gerade nicht vorliegt. Durch die fehlende Ummeldung seines Wohnsitzes und auch seines Gewerbesitzes hat der Antragsteller zwar gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen, ein solcher Verstoß begründet jedoch noch kein treuwidriges Verhalten. Zwar mutet es tatsächlich seltsam an, dass sich die ehemalige Vermieterin, insbesondere nachdem Mietzahlungen sofort und ohne Rücksprache eingestellt wurden, nicht an ein konkretes Auszugsdatum erinnern konnte. Jedoch geht aus der kurzen Aktennotiz der Stadt P... nicht hervor, wie intensiv die Vermieterin zum tatsächlichen Zeitpunkt des Auszugs befragt wurde, geschweige denn, ob sie aufgefordert wurde, anhand ihrer Unterlagen das konkrete Datum zu ermitteln. Auf Basis des vorliegenden Akteninhalts kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die ehemalige Vermieterin eine Schutzbehauptung zugunsten des Antragstellers gegenüber der Stadt P... aufgestellt hat und mit diesem kollusiv zusammengewirkt hat, um einen tatsächlichen Wohnsitz in P... zu verschleiern. Auch allein der Umstand, dass der Antragsteller nun wieder in P... unter derselben Adresse (bei Frau ...) eingezogen ist, vermag noch kein treuwidriges Vereiteln der Zustellung der Verwarnung zu begründen.

Das Gesamtbild aller Tatsachen lässt daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den Schluss auf ein arglistiges und treuwidriges Verhalten zu, sodass sich der Antragsteller nicht die fehlenden/fehlerhafte Zustellung der Verwarnung zurechnen lassen muss.

cc. Da auch die tatsächliche Kenntnisnahme von der Verwarnung vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden konnte, ist eine Heilung nach Art. 9 VwZVG nicht möglich. Insbesondere hat der Antragsteller die Gebühren der Verwarnung nicht bezahlt, sodass von einer tatsächlichen Kenntnisnahme nicht ausgegangen werden kann.

dd. Die summarische Prüfung ergibt deshalb, dass von einer Zustellung der Verwarnung an den Antragsteller nicht ausgegangen werden kann. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG lag daher zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht vor. Die Entziehung war somit nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzte den Antragsteller so in seinen Rechten. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung ist anzuordnen.

b. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung ist vorliegend kein Raum mehr. Denn durch die mittlerweile erfolgte Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung des Antragstellers mit dem Inhalt, dass er seinen Führerschein nicht abgeben könne, da er diesen verloren habe, geht die Zwangsgeldandrohung ins Leere. Da die Behörde auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie beabsichtigt, das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben, besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. st. Rspr. im vergleichbaren Fall der Führerscheinabgabe: BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 10; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 13 m.w.N.).

In der Sache weist das Gericht darauf hin, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der Erfüllungsfrist (fünf Tage nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids) die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vorgelegen hat, da die Verpflichtung zur Abgabe in Ziffer 1 Satz 2 des Bescheids weder sofort vollziehbar (vgl. obige Ausführungen) noch bestandskräftig war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es liegt lediglich ein Unterliegen des Antragstellers zu einem geringen Teil vor. Hauptverfügung des streitgegenständlichen Bescheides war die Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1 Satz 1. Die Zwangsmittelandrohung stellt daher nur eine begleitende Verfügung dar, die der Durchsetzung der Abgabe des Führerscheins dienen soll.

Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

Quelle: Amtlicher Entscheidungstext (Kanzleisammlung Momberger Rechtsanwälte) - ECLI:DE:VGBAYRE:2019:1203.B1S19.1090.00

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