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Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist nur in der Wohnung möglich, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung noch bewohnt und die sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Der bloße Rechtsschein des Innehabens einer Wohnung, etwa durch ein Namensschild, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |