|
Die Kammer hat von der Festsetzung eines Fahrverbots gegen den Angeklagten abgesehen. Eine einer Existenzgefährdung nahe kommende Situation sowie der Eindruck, den ein bereits absolviertes Fahrverbot auf den Angeklagten gemacht hat, rechtfertigen es, im Sinne einer Härtefallentscheidung von der Festsetzung eines nochmaligen Fahrverbotes abzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |