Das Verkehrslexikon

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Absehen vom Fahrverbot - vermeiden wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Drohender Verlust des Arbeitsplatzes
-   Probezeit / Probearbeitsverhältnis
-   Existenzverlust bzw. -gefährdung bei Selbständigen
-   Verspäteter Vortrag für außergewöhnliche Härte



Einleitung:


In seltenen Fällen wird von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, wenn ein betroffener Selbständiger durch die Verbüßung in seiner wirtschaftlichen Existenz derart gefährdet ist, dass ihm die wirtschaftliche Existenzvernichtung droht.

Der Begriff der Existenzvernichtung ist durchaus ernst zu nehmen. Es geht hier nicht einfach um mehr oder weniger schwere Unbilden im Unternehmen, die unter Opfern (Urlaubsplanung, Einstellung eines Fahrers, Verlegung von Aufträgen usw.) kompensiert werden könnten.


Insbesondere an den Nachweis der für die Existenzgefährdung maßgeblichen Umstände werden hohe Anforderungen gestellt. Phantasievolle Schilderungen der Betroffenen, wie sehr sie auf den Führerschein angewiesen sind, müssen auch bewiesen werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


OLG Oldenburg v. 02.12.1992:
Kein Fahrverbot, wenn Verlust des Arbeitsplatzes / der wirtschaftlichen Existenz droht.

OLG Bamberg v. 26.04.2006:
Ein drohender Arbeitsplatzverlust führt nicht in jedem Falle dazu, von einem Fahrverbot abzusehen oder Ausnahmen zuzulassen. Ist der Betroffene wiederholt wegen erheblicher straßenverkehrsrechtlicher Verstöße auffällig geworden, kann der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung so weit zurück treten, dass ein unbeschränktes Fahrverbot seine Berechtigung behält.

OLG Hamm v. 01.06.2006:
Ein Betroffener hat, wenn er aufgrund des Fahrverbotes mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte, diese auch dann hinzunehmen, wenn wegen der Vielzahl der bereits in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Maßnahme als die Verhängung der Denkzettelmaßnahme "Fahrverbot" mehr bleibt.

OLG Hamm v. 06.04.2009:
Trotz Existenzgefährdung kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden, wenn der bereits vielfach und einschlägig vorbelastete Betroffene seine Nichtanordnung als „Freibrief“ für weiteres Fehlverhalten verstehen würde. Es bedarf in diesen Fällen der Abwägung zwischen der Schwere der Wiederholungstäterschaft und dem Grad der Existenzgefährdung.

OLG Bamberg v. 26.01.2011:
Sieht der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vor, Bedarf es einer umfassenden Aufklärung, ob Existenzverlust oder Verlust des Arbeitsplatzes drohen, sofern der Betroffene eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vorliegt. Weiterer Darlegungen seitens des Betroffenen bedarf es nicht.

AG Lüdinghausen v. 22.01.2013:
Droht nach Angaben der Betroffenen infolge eines Fahrverbotes der Verlust einer Nebentätigkeit, die nur den Lebensstandard hebt, diesen jedoch nicht sichert (400 Euro Nebentätigkeit bei 2000 Euro Rente und monatlicher Schuldentilgung von 900 Euro), so muss das Gericht sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung durch die Apotheke tatsächlich droht.

OLG Stuttgart v. 21.10.2013:
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht auch bei der Entscheidung, ob von einem Regelsatz der BKatV abzuweichen ist; deshalb hindert eine Voreintragung, die nach BKatV eine erhöhte Dauer des Regelfahrverbots begründet, dessen Abkürzung wegen Existenzgefährdung nicht.

OLG Karlsruhe v. 02.11.2015:
In Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, bedarf es im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Eine Beweislast trifft den Betroffenen insoweit nicht. - Für den Betroffenen muss dabei klar sein, welche konkreten Angaben das Gericht für erforderlich hält.




KG Berlin v. 07.12.2015:
War dem Betroffenen - hier: einem angestellten Taxifahrer - die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt und hat er ihn dennoch leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert, so kann er sich nicht erfolgreich auf das Angewiesensein berufen. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann.

OLG Zweibrücken v. 10.12.2015:
Sind erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen vorhanden, sind dem Betroffenen gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zuzumuten, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter "Freifahrtschein" erteilt und eine solche, wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung wäre gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr zu rechtfertigen.

AG Lüdinghausen v. 18.01.2016:
Kein Absehen vom Fahrverbot bei einer Betroffenen mit zwei ausgeübten Berufen bei einem Familiennettoeinkommen von rund 5000 Euro, wenn weder Existenzgefährdung und noch Arbeitsplatzverlust konkret drohen.

OLG Bamberg v. 22.07.2016:
Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, dürfen vom Tatgericht nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag nach stRspr. vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung nachzuprüfen (u.a. Anschluss OLG Bamberg, 11. April 2006, 3 Ss OWi 354/06, DAR 2006, 515; OLG Bamberg, 28. Dezember 2015, 3 Ss OWi 1450/15, ZfSch 2016, 290; OLG Zweibrücken, 10. Dezember 2015, 1 OWi 1 Ss Bs 57/15, ZfSch 2016, 294; OLG Düsseldorf, 13. Juli 2015, 1 RBs 200/14, StRR 2015, 403 und KG Berlin, 25. März 2015, 3 Ws (B) 19/15 - 162 Ss 4/15, SVR 2015, 353).

OLG OLG Karlsruhe v. 23.04.2019:
Bei drei gewichtigen Verkehrsverstößen innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr, von denen einer bereits mit einem Fahrverbot geahndet wurde, ist die Anordnung eines Fahrverbots auch bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten (selbständiger Taxifahrer).

VerfGH Thüringen v. 11.01.2021:
Die Annahme offener Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen ein einmonatiges Fahrverbot (hier im Fall nicht aufgezeichneter Rohmessdaten) rechtfertigt im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, sofern nicht existenzbedrohende Folgen dieses Fahrverbots dargelegt sind.

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Drohender Verlust des Arbeitsplatzes:


OLG Koblenz v. 30.07.1996:
Hohe Beweisanforderungen bei der Behauptung, es drohe ein Verlust des Arbeitsplatzes, aber Prüfung, ob eine Lkw-Ausnahme gemacht werden kann.

OLG Hamm v. 03.03.2005:
Zum Absehen vom Fahrverbot wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes und Verweis auf eine vorausschauende Urlaubsplanung ab Erhalt des Bußgeldbescheides.

OLG Hamm v. 15.09.2005:
Allein auf die etwaige Behauptung des Betroffenen, für den Fall eines einmonatigen Fahrverbots drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes, darf das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung nicht stützen.

AG Hof v. 30.05.2006:
Es liegt im Rahmen des, dem Tatrichter zustehenden Ermessensspielraums, wenn ein einmonatiges Regelfahrverbot nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aufgehoben und durch eine Verdreifachung des Regel-Bußgeldsatzes gemäß § 4 IV BKatV kompensiert wird, wenn zur Überzeugung des Tatrichters die Beweisaufnahme ergibt, dass der Betroffene als Handelsvertreter an fünf Tagen in der Woche im Außendienst tätig ist, und hierbei wegen des Mitführens von Musterwaren das Führen eines Pkws erforderlich ist und der als Zeuge einvernommene Arbeitgeber bestätigt, dass aus betrieblichen Gründen dem Betroffenen länger als eine Woche zusammenhängender Urlaub nicht gewährt werden kann, bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen wird und nach den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen die Einstellung eines Aushilfsfahrers nicht möglich ist.




OLG Bamberg v. 22.01.2009:
Es ist zutreffend, dass bereits die tatsächliche Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch Kündigung eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann. Dabei ist dem Betroffenen auch das Risiko, die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung einer Klärung durch die Arbeitsgerichte zuzuführen, grundsätzlich nicht zuzumuten. Doch bedeutet dies nicht, dass der Amtsrichter bei seiner Entscheidung, über die Verhängung eines Fahrverbotes, jede Kündigungsdrohung zu Grunde legen darf, ohne zu prüfen, ob sie rechtlichen Bestand hätte, falls sie verwirklicht wird. Ist es offensichtlich, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig wäre, darf er nicht wegen dieser Drohung auf ein Fahrverbot verzichten.

OLG Bamberg v. 10.03.2011:
Will der Tatrichter von einem an sich als Regelfall verwirklichten Fahrverbot absehen, hat er im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrunde liegenden Tatsachen in den Urteilsgründen eingehend darzulegen. Die Ausführungen des Gerichts dürfen sich in einem solchen Fall nicht auf die unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen beschränken. Der Inhalt der schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers ist in den Entscheidungsgründen mitzuteilen. Drängt sich der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung auf, kann eine Zeugenvernehmung des Arbeitgebers hinsichtlich der dem Betroffenen drohenden Folgen eines Fahrverbots und hinsichtlich deren Nichtabwendbarkeit erforderlich sein.

OLG Koblenz v. 23.04.2014:
Zu den Anforderungen an Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung des Tatrichters, wenn dieser trotz Vorliegen eines Regelfalls in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV von der Verhängung des Fahrverbots wegen drohenden Arbeitsplatzverlustes absehen will.

KG Berlin v. 11.07.2014:
Wer leichtfertig das Verhängen eines Fahrverbotes (hier: Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerorts um 31 km/h) riskiert, kann sich nicht ohne Weiteres auf die berufliche Konsequenzen berufen, um das Regelfahrverbot zu vermeiden (im Anschluss an die Entscheidung des Senates, Beschluss vom 27. Juli 2009, 3 Ws (B) 419/09).

AG Lüdinghausen v. 23.05.2016:
Bestätigt die Geschäftsführerin einer GmbH als Zeugin, dass der sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird, so bedarf es keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot.

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Probezeit / Probearbeitsverhältnis:


OLG Frankfurt am Main v. 26.04.2022:
  1.  Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 11.3.7 BKatV indiziert einen Pflichtverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, was regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge hat.

  2.  Nur dann, wenn der Sachverhalt durch wesentliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die für den Betroffenen persönlich eine außergewöhnliche Härte darstellen, kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.

  3.  Der Verlust des Arbeitsplatzes sowie ein drohender Existenzverlust des Betroffenen können im Einzelfall eine unverhältnismäßige Härte darstellen und eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen.

  4.  Die Annahme eines Ausnahmefalles bedarf jedoch einer ausführlichen Begründung sowie einer Darlegung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen durch das Tatgericht; die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen oder bloße Vermutungen seitens des Tatgerichtes genügen diesen Anforderungen nicht.

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Existenzverlust bzw. -gefährdung bei Selbständigen:


OLG Stuttgart v. 21.10.1996:
Bei einer krisenhaften wirtschaftlichen Situation eines Unternehmers, die häufige und kurzfristige Anwesenheit in räumlich weit voneinander entfernten Zweigniederlassungen erfordern, kann vom Regelfahrverbot abgesehen werden.

OLG Zweibrücken v. 08.09.2005:
Beim Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Taxifahrer wegen Existenzgefährdung müssen die maßgeblichen Gründe eingehend geprüft und ggf. durch Beweisaufnahme geklärt werden.

OLG Hamm v. 02.08.2005:
Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert eine eingehende Begründung; die behauptete Unmöglichkeit, mehrere tägliche Kundenbesuche mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen zu können, rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung.

OLG Bamberg v. 19.10.2007:
Das rechtsstaatliche Übermaßverbot kann bei einem konkret drohenden Existenzverlust bei einem bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Taxiunternehmer eine Fahrverbotsbeschränkung auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A 1, M und S im Sinne von § 6 I FeV rechtfertigen (§ 25 I 1 a.E. StVG), wenn die an sich ein unbeschränktes (Regel-) Fahrverbot bedingende Geschwindigkeitsüberschreitung ihrerseits mit einem Kraftrad außerhalb der Berufsausübung begangen wurde.

KG Berlin v. 26.02.2010:
Hat ein Fettabscheide-Unternehmer geltend gemacht, seit Jahren keinen Urlaub gemacht zu haben, um seine Kunden nicht zu verlieren, nur einen Angestellten ohne Fahrerlaubnis zu beschäftigen, er könne sich keinen Fahrer leisten, da er selbst nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 500 € verfüge, so muss der Tatrichter nähere Feststellungen zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Betroffenen, seines Kundenstammes, seines Auftragsvolumens, seines Umsatzes und seiner persönlichen und betrieblichen Belastungen treffen, um die Aufnahme eines Kredites oder die Einstellung einer Teilzeitkraft als zumutbar erscheinen zu lassen.

AG Strausberg v. 03.01.2012:
Bei einem selbständigen Fliesenlegermeister, der Hartz-IV-Leistungen bezieht, kann davon ausgegangen werden, dass die Verbüßung eines einmonatigen Fahrverbots existenzgefährdend sein und durch eine Geldbuße von 1.000,00 Euro kompensiert werden kann.



OLG Bamberg v. 22.04.2013:
Macht der Betroffene als Folge eines wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Fahrverbots unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot eine besondere Härte geltend, ist er gehalten, dem Gericht diejenigen Tatsachen substantiiert darzulegen, die ein ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot aufgrund einer drohenden Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen. Nur dann ist das Tatgericht gehalten, den Behauptungen des Betroffenen im Einzelfall im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen.

OLG Zweibrücken v. 10.12.2015:
Es bedarf besonderer Feststellungen, wenn ein selbständig tätiger Betroffener auch in Ansehung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG auf den Urlaub verwiesen werden soll.

KG Berlin v. 21.08.2018:
Ein Betroffener kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Arbeitsplatz- bzw. Geschäftsverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann.

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Verspäteter Vortrag für außergewöhnliche Härte:


BayObLG v. 22.02.2023:
Im Rahmen der Sachrüge sind für das Rechtsbeschwerdegericht allein die Feststellungen der Urteilsurkunde maßgeblicher Prüfungsmaßstab. Soweit in der Rechtfertigungsschrift Behauptungen zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Falle der Verbüßung eines Fahrverbotes aufgestellt werden, die nicht mit den Urteilsfeststellungen übereinstimmen, kann dies als sogenanntes urteilsfremdes Vorbringen vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden.

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