Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 20.09.2018: Schwerwiegender Verstoß gegen § 1 StVO durch unzulässiges Überholen über Linksabbiegerspur zur Geradeausfahrt




Das Landgericht Essen (Urteil vom 20.09.2018 - 3 O 75/17) hat entschieden:

   Einem Verkehrsteilnehmer ist ein weit überwiegendes Verschulden an einem Verkehrsunfall anzulasten, wenn er das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO sowie das Gebot der Gefahrenvermeidung gemäß § 1 Abs. 2 StVO gröblich und in vorwerfbarem Eigeninteresse unter Geringachtung anderer Verkehrsteilnehmer missachtet, indem er unzulässig von einer lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten Fahrbahn die Fahrt in gerader Richtung im Kreuzungsbereich fortsetzt. Dieser schwerwiegende Verstoß tritt gegenüber einem denkbarem Verstoß des Unfallgegners gegen § 9 Abs. 3 StVO nicht zurück. Der Abbiegende muss nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug die Linksabbiegerspur zur Geradeausfahrt missbraucht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen keine Ersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 VVG gegenüber den Beklagten zu.

1.

Das Unfallereignis war weder für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch für die Beklagte zu 3 als Fahrerin des anderen Fahrzeugs unvermeidbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Abstellungspunkt ist der Idealfahrer. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH NJW 1992, 1684; OLG Koblenz NZV 2006, 201). Gemäß diesen Maßstäben wäre der Unfall für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vermeidbar gewesen, wenn er nicht zu einem unzulässigen Überholvorgang über die Linksabbiegerspur angesetzt hätte, um sodann im Kreuzungsbereich die Fahrt in gerader Fahrtrichtung fortzusetzen. Im Gegenzug hätte aber auch die Beklagte zu 3 den Unfall aus der Sicht eines Idealfahrers vermeiden können, indem sie vor Ausführung des Abbiegevorgangs abgewartet hätte, wie sich der von der Gegenspur annähernde Verkehr sich verhält. Dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Anfahrt für die Beklagte zu 3 grundsätzlich wahrnehmbar war, folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen G vom 23.06.2018, der hierzu überzeugend ausführt, dass bei erneutem Anfahren der Beklagten zu 3 sich das klägerische Fahrzeug in Höhe der Haltelinie der Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn befunden habe.

2.

Im Wege der Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist der Klägerseite ein weit überwiegendes Verschulden an dem Verkehrsunfall anzulasten, so dass ihr keine Ersatzansprüche zustehen.

Insoweit steht zwar nicht mit dem notwendigen Grad der Überzeugung fest, dass der Zeuge L unter Verstoß gegen § 37 StVO die Haltelinie unter angezeigtem Rotlicht überquert hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dahingehend war der Zeuge O sich nicht sicher, ob das Fahrzeug der Klägerseite bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, wenn er auch sonst meinte, dass er selbst wegen angezeigtem Rot angehalten hätte. Im Übrigen war die Zeugin P hierzu unergiebig, da sie die Ampelschaltung aus Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuges nicht einsehen konnte. Soweit sie zudem bekundete, dass der Zeuge L nach dem Unfall erklärt habe, dass er über Rot gefahren sei, steht dem die Aussage des Zeugen L gegenüber, der eine derartige Äußerung abstritt und zudem angab, zumindest noch über Gelb die Haltelinie überquert zu haben, wobei er konkret ausschloss, dass die Ampel Rot angezeigt hätte. Anhand der Zeugenaussagen steht nicht zweifelsfrei fest, ob die Ampel bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich für das klägerische Fahrzeug Rot anzeigte. Im Hinblick auf die vermeintliche Erklärung des Zeugen L, stehen sich im Übrigen die beiden Aussagen der Zeugen P und L gleichrangig gegenüber. Beide haben glaubhaft die damaligen Umstände geschildert, ohne dass erkennbar wäre, welche der beiden Aussagen nicht der Wahrheit entspricht. Insoweit kann zwar in Bezug auf den Zeugen L als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durchaus ein Interesse daran gesehen werden, dass ihm kein Rotlichtverstoß anzulasten ist. Indes bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seiner Aussage weniger zu glauben wäre als der der Zeugin P. Beide Zeugen haben die Vorgänge aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und plausibel geschildert. Letztlich vermochte auch das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten keine Erhellung herbeizuführen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen G technisch plausibel zu rekonstruieren ist, dass das klägerische Fahrzeug unter Anzeige von Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Demnach haben die Beklagten den Beweis für den von ihnen behaupteten, schweren Verkehrsverstoß gegen § 37 StVO nicht führen können. Es ist so, dass im Rahmen der Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen (vgl. Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 17 StVG Rn. 58 m.w.N.). Die Beklagten haben weiterhin nicht den Beweis führen können, dass das klägerische Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre und demnach ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO bzw. § 41 StVO i.V.m. Zeichen 274 wegen Nichteinhaltung der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgelegen hat. Hierzu führt der Sachverständige G in seinem Gutachten überzeugend aus, dass die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges bei rund 43 km/h und damit innerhalb der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe.

Allerdings ist der Klägerin ein schwerer Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen. Dies folgt daraus, dass der Zeuge L als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO sowie das Gebot der Gefahrenvermeidung gemäß § 1 Abs. 2 StVO gröblich und in vorwerfbaren Eigeninteresse unter Geringachtung anderer Verkehrsteilnehmer missachtet hat. Dies folgt daraus, dass der Zeuge L, wie er selbst im Rahmen seiner Aussage vom 01.02.2018 (Bl. 168 f. d.A.) ausführt, nicht aus konkreter Gefährdungsveranlassung von der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur übergewechselt ist, um hierüber in den Kreuzungsbereich einzufahren, um sodann die Fahrt in gerader Fahrtrichtung fortzusetzen zu können, sondern lediglich aus dem selbstsüchtigen Interesse den vor ihm langsam fahrenden Lkw des Zeugen O noch überholen zu können. Durch die Aussage des Zeugen L wird die Behauptung der Klägerin, die Überholung sei lediglich deshalb erfolgt, um einen Zusammenstoß mit dem bereits haltenden Lkw zu vermeiden, da ein gefahrloses Abbremsen vor der inzwischen Gelb anzeigenden Ampel nicht mehr möglich gewesen sei, widerlegt. Das Fahrmanöver war somit grob rücksichtslos. Zudem ist anzuführen, dass er unzulässig von der lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten und freigegebenen Fahrbahn die Fahrt in gerader Richtung im Kreuzungsbereich fortsetzte. In diesem Verhalten offenbart sich eine rücksichtslose Einstellung gegenüber den allgemeinen Regeln des Miteinanders im Straßenverkehr.

Der Verstoß ist derart schwerwiegend, dass ein denkbarer Verstoß der Beklagten gegen § 9 Abs. 3 StVO hier gegenüber zurücktritt. Zudem gilt zu Bedenken, dass die Rücksichtnahme für den Abbiegenden sich lediglich auf den entgegenkommenden Verkehr bezieht, der durchfahren darf. Insoweit war die Geradeausfahrt des klägerischen Fahrzeugs von der Linksabbiegerspur unzulässig. Zwar kann sich eine Rücksichtnahmepflicht auch dann ergeben, wenn der Fahrer eines anderen Fahrzeugs erkennbar die Regeln des Straßenverkehrs missachtet. Dies kommt vorliegend aber nicht zum Tragen. Die Beklagte zu 3 durfte berechtigt davon ausgehen, dass ein ihre Fahrspur kreuzender Gegenverkehr nicht mehr drohte, da dieser bereits auf der Geradeausspur zum Stillstand gelangt war. Dahingehend ist zwischen den Parteien unstreitig und wird im Übrigen durch die Aussagen der Zeugen O und P bestätigt, dass das Fahrzeug des Zeugen O, welches die Geradeausspur nutzte, an der Haltlinie der Kreuzung bereits angehalten hatte und stand. Insoweit musste die Beklagte zu 3 nicht damit rechnen, dass das klägerische Fahrzeug unter Missachtung der geltenden Gebote und Verbote die Linksabbiegerspur zur Durchführung einer Geradeausfahrt missbrauchte. Dass gilt selbst dann, wenn die Annährung des klägerischen Fahrzeugs auf der Linksabbiegerspur für die Beklagte zu 3 wahrnehmbar war. Dass das klägerische Fahrzeug nicht der Linksabbiegerspur folgen würde, sondern unzulässig geradeaus fahren würde, offenbarte sich erst durch die Einfahrt in die Kreuzung. Im Zeitpunkt der Anfahrt der Beklagten zu 3 befand sich das klägerische Fahrzeug indes im Bereich der Haltelinie der Linksabbiegespur. Dies ergibt sich aus den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen G. Demgemäß stand im Zeitpunkt des Anfahrens nicht zu erwarten, dass das klägerische Fahrzeug unzulässig die Fahrt in gerader Richtung fortsetzen würde. Im Übrigen muss auch berücksichtigt werden, dass dem Zeugen L bei Durchführung seines Fahrmanövers nicht verborgen geblieben sein konnte, dass von der Gegenrichtung Linksabbiegerverkehr ausging.

In Abwägung dieser Umstände ist die Verantwortung für den Verkehrsunfall allein bei der Klägerseite zu sehen.

II.

Mangels eines Anspruches in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Ebenso ist ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht begründet.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2018/3_O_75_17_Urteil_20180920.html - DE:LGE:2018:0920.3O75.17.00

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