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Einem Verkehrsteilnehmer ist ein weit überwiegendes Verschulden an einem Verkehrsunfall anzulasten, wenn er das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO sowie das Gebot der Gefahrenvermeidung gemäß § 1 Abs. 2 StVO gröblich und in vorwerfbarem Eigeninteresse unter Geringachtung anderer Verkehrsteilnehmer missachtet, indem er unzulässig von einer lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten Fahrbahn die Fahrt in gerader Richtung im Kreuzungsbereich fortsetzt. Dieser schwerwiegende Verstoß tritt gegenüber einem denkbarem Verstoß des Unfallgegners gegen § 9 Abs. 3 StVO nicht zurück. Der Abbiegende muss nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug die Linksabbiegerspur zur Geradeausfahrt missbraucht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |