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Bei einer Klage auf Rettungskostenersatz nach einem Wildwechsel gegen die Teilkaskoversicherung bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass der Unfall durch einen Wildwechsel verursacht wurde. Die Kammer war im vorliegenden Fall nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Fahrzeugschäden aufgrund eines Wildwechsels und eines dadurch bedingten Ausweichmanövers entstanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |