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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn dieser dem Kläger mit dem Einbau der streitgegenständlichen Software durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Dies ist der Fall, wenn der Hersteller durch Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt hat und dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |