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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten besteht nicht, wenn die anwaltlichen Defizite in der unzureichenden Abklärung der Aktivlegitimation des Mandanten im Aktivprozess gegen den Unfallgegner sowie die unterbliebene Umstellung des Antrages im laufenden Verfahren keine Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten begründen. Der Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und alle für dessen rechtliche Interessen erkennbar bedeutsamen Fragen abzuklären, insbesondere die Aktivlegitimation bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und den Forderungsübergang auf die Kaskoversicherung bei bereits erfolgter Zahlung der Reparaturkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |