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Landgericht Dortmund v. 13.08.2018: Anwaltliche Beratungspflichten bei Aktivlegitimation und Forderungsübergang in Verkehrssachen




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 13.08.2018 - 21 O 281/17) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten besteht nicht, wenn die anwaltlichen Defizite in der unzureichenden Abklärung der Aktivlegitimation des Mandanten im Aktivprozess gegen den Unfallgegner sowie die unterbliebene Umstellung des Antrages im laufenden Verfahren keine Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten begründen. Der Anwalt ist verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und alle für dessen rechtliche Interessen erkennbar bedeutsamen Fragen abzuklären, insbesondere die Aktivlegitimation bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und den Forderungsübergang auf die Kaskoversicherung bei bereits erfolgter Zahlung der Reparaturkosten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Forderungsübergang in der privaten Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

In Ansehung auch der des Inhalts der nach dem Termin eingegangenen Schriftsätze der Parteien bedurfte es des Wiedereintrittes in die mündliche Verhandlung - wie unter Ziffer 4 aufzuzeigen sein wird- nicht, da es einer weitergehenden Sachaufklärung nicht bedarf , da der Rechtsstreit auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages in tatsächlicher Hinsicht entscheidungsreif ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gestützt auf Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB oder aus anderem Rechtsgrund zu.

Die tatsächlich bestehenden Defizite in der anwaltlichen Beratung der Mandanten A1 e.K. im Rahmen des Aktivprozesses gegen den Unfallgegner bezogen auf die unzureichende Abklärung dessen Aktivlegimitation sowie die daraus folgenden Konsequenzen bzw. auch eine unterbliebene Umstellung des Antrages im laufenden Verfahren gegen die Unfallgegnerin begründen keine Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten.

Dies gilt sowohl für Schadensersatz wie anderweitige Zahlungsansprüche.Soweit die Beklagten tatsächlich Beratungs- und Aufklärungsverpflichtungen gegenüber deren Versicherungsnehmerin, der die Beklagten als Halterin des unfallbeteiligten Fahrzeugs mandatierenden Fa. A1, vernachlässigt haben (dazu sogleich unter Ziffer 1 a )., begründet die keinerlei Schadensersatzansprüche für die Beklagten. ( dazu sogleich unter Ziffer 1b).

Anwaltliche Beratungspflichten aus dem Mandatsverhältnis zur Klägerin im Passivprozess, in welchem die Beklagten selbst von der in jenem Verfahren unmittelbar als Haftpflichtversicherung auf Zahlung in Anspruch genommen und von der Klägerin mandatiert wurde, haben die Beklagten nicht verletzt ( dazu unter Ziffer 2). Auch aus einer Drittwirkung des Mandatsverhältnisses zwischen den Beklagten und A1 kann die Klägerin keine Schadensersatzansprüche ableiten ( dazu unter Ziffer 4.Schließlich ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin auch nicht aus der Auszahlung des vom Unfallgegner des vor dem Landgericht Arnsberg auf die Verurteilung in Anspruch genommenen Unfallgegners und des von dessen Haftpflichtversicherung auf die Konten der Beklagten gezahlten Betrages an den Insolvenzverwalter der Fa. A1 am 7.7.2014 ableitbar. Auch die ob des Forderungsüberganges nach § 86 VVG als klägerseits als ihr zustehend beanspruchten Betrages erfolgte Überweisung des Klagebetrages durch die Beklagten an den Insolvenzverwalter am 7.7.2014 Betrages begründet keinen - insbesondere keinen wie von der Klägerin unter Hinweis auf § 407 I 2 BGB gestützten Zahlungs- bzw. anderweitigen Schadenersatzanspruch ( dazu unter Ziffer 4 ).

Dazu gilt im Einzelnen folgendes:

1.

Aus dem Anwaltsverhältnis im Verhältnis zur A1 e.K. vermag die Klägerin keinerlei Ansprüche abzuleiten.

a)

Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Klägerin der A1 e.K. gegenüber ihrer Verpflichtung zur umfassenden Beratung nicht nachgekommen ist und insoweit ihre anwaltlichen Pflichten dieser gegenüber teilweise verletzt hat. Insoweit obliegt es dem Anwalt gegenüber seinem Mandanten, ihn nicht nur zu den unmittelbar von diesem an ihn gerichteten Fragen aufzuklären, sondern ihn im Rahmen der Auftragserteilung umfassend zu beraten und insbesondere sämtliche Fragen abzuklären, die für den Mandanten und dessen rechtliche Interessen erkennbar von Bedeutung sind. Im Rahmen der hier vom Mandanten an ihn angetragenen Mandat hinsichtlich der Geltendmachung der Ansprüche der A1 e.K. im Rahmen der Aktivklage gegen den Unfallgegner des Unfalls vom 04.02.2012 überdies insbesondere die Abklärung der in Verkehrssachen in vielfacher Weise problematischen Absicherung der Aktivlegitimation des Mandanten, der Firma A1 e.K.. Anderenfalls ist zu besorgen, dass die Klage schon daran scheitert, dass diese abweisungsreif war. Typischerweise gerade ist bei gewerblich genutzten Fahrzeugen die Aktivlegitimation vielfach deshalb höchstfraglich, weil diese drittfinanziert sind und es im Rahmen bestehender Finanzierung durch Leasing bzw. der Besicherung bestehender Darlehensansprüche zum Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungsübertragungen dieser Fahrzeuge kommt, so dass von daher der Kläger teilweise nicht Eigentümer ist bzw. aufgrund vertraglicher Vorgaben und damit nicht Berechtigter eines solchen Zahlungsanspruchs ist, sondern es zur Darlegung der Aktivlegitimation zwingend erforderlich ist, die eigene Aktivlegitimation durch Vortrag entsprechender Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Rechte bereits im Rahmen der Klagebegründung diese Berechtigung vorzutragen bzw. den entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtungen bzw. bedingen Ermächtigungen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Zahlungsanspruch nicht gerichtet auf Auszahlung des eingeklagten Betrages an den Mandanten, sondern an den Sicherungsgeber zu formulieren ist.

Darauf allein beschränkt sich die Aufklärungspflicht des Anwalts nicht. Insbesondere, wenn wie hier schon vom Äußeren her aufgrund der Tätigkeit der A1 e.K. als Frachtführerin auf die Wiederherstellung den unfallbeschädigten LKWs zur Wahrnehmung ihrer eigenen Tätigkeit zwingend angewiesen ist, liegt es auf der Hand, dass der Mandant nicht erst auf einen Zahlungseingang des Unfallgegners abwarten kann, sondern die Reparatur bereits in Auftrag gegeben hat.

In all solchen Fällen steht im Raum, dass sich wie auch hier der Reparaturbetrieb, die Firma C1 GmbH, sich die Ansprüche des Geschädigten spätestens bei Herausgabe und dem damit verbundenen Verlust des Werkunternehmerpfandrechts hat abtreten lassen .Gleiches gilt, wenn diesbezüglichen Ansprüche bereits erfüllt sind, dass diese diesbezüglichen Mittel seitens des Gewerbetreibenden durch Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung aufgebracht worden sind, mit Zahlung durch die Kaskoversicherung die entsprechenden Ansprüche bereits auf jene übergegangen sind. Dies war gerade hier der Fall. Die Ansprüche waren mit der Zahlung der Rechnung am 25./26.04.2012 bereits zu einem Zeitpunkt vor Einreichung der Klage auf die Kaskoversicherung, das heißt die Klägerin in Höhe des Reparaturbetrages von netto 14.875,41 € - nämlich des Nettobetrages von 15.857,41 € abzüglich des von der A1 selbst zu zahlenden Eigenanteil von 1.000,00 € auf die Klägerin übergegangen.

Insoweit stand zu besorgen, dass falls die Aktivlegitimation bestritten wird. Daher wäre es Sache der Beklagten gewesen, diese Problematik vor Klageerhebung abzuklären, da anderenfalls auf Bestreiten des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Gefahr bestand, dass die Klage abgewiesen hätte werden können oder bei Nachholung einer Ermächtigung des Berechtigten die Klage nach entsprechender Umstellung auf Zahlung an diese war in der Sache im Prozessverhältnis zur Gegenseite erfolgreich hätte fortgeführt werden können, wobei allerdings zu besorgen war, dass bei einem dann etwa folgenden sofortigen Anerkenntnis der Mandant mit bei ordnungsgemäßer Aufklärung vermeidbaren Kosten des Verfahrens belastet worden wäre.

Dass die Beklagten Klägerin die diesbezüglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt haben, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, wenn sie sich in ihrer Klageerwiderung darauf beschränkt haben vorzutragen, dass sie als Anwälte lediglich von der A1 e.K. beauftragt worden seien und von dieser nicht über die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung und der durch diese erfolgte Zahlung der Reparaturkosten der Firma C1 informiert worden seien.

Insoweit ist ihre Darstellung im hiesigen Verfahren zu klägerseits gerügten unterbliebenen Sachaufklärung ein "beredtes Schweigen", so dass insoweit für die Kammer kein Zweifel daran besteht, dass die Beklagt, von denen einer der Anwälte zudem auch als Fachanwalt für Verkehrsrecht geführt wird, grob gegen ihrer diesbezüglichen Verpflichtungen verstoßen haben.

Da die Beklagten auch nicht etwa im Laufe des Verfahrens die diesbezügliche unterlassene Aufklärung nachgeholt und gegebenenfalls durch Umstellung des Klageantrages gerichtet auf Zahlung an die Klägerin der tatsächlichen Rechtslage Rechnung getragen haben oder spätestens vor Auszahlung des Betrages an den Insolvenzverwalter auf dessen Aufforderung hier gegebenenfalls im Rahmen nach vertraglicher Anwaltspflichten.

b)

Die Verletzung der diesbezüglichen Pflicht begründet gleichwohl keine Schadensersatzpflicht zugunsten der Klägerin.

Eine diesbezügliche Verpflichtung bestand ausschließlich im Verhältnis zur Mandantin A1 e.K. in dem Aktivprozess. Sie hatte lediglich zum Gegenstand, diese von den Folgen einer möglichen Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation folgender Schaden in Gestalt von Verfahrenskosten bzw. gegnerischen Kostenerstattungsansprüchen. Solche Schäden wären kausal auf das Beratungsversagen zurückzuführen und ein solcher Schaden wäre auch von dem Schutzbereich der Beratungspflicht umfasst. Ein solcher Schaden wird von der Klägerin hier jedoch gerade nicht dargetan.

Aus dem Beratungsverschulden sind insbesondere keinerlei Kostenbelastungen der Mandantin, der A1 e.K. aus dem vor dem Landgericht Arnsberg geführten Verfahren erwachsen, vielmehr ist die Gegenseite insoweit umfassend zur Kostentragung verpflichtet worden.

2.

Schadensersatz kann die Klägerin schließlich auch nicht unter Hinweis auf das eigene Mandatsverhältnis zu den Beklagten beanspruchen. Im Rahmen des Passivprozesses hat die Klägerin die Beklagten unstreitig als Haftpflichtversicherer der A1 e. K. mandatiert.

Das Verfahren hinsichtlich der Abwehr der gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges der A1 e.K. ist erfolgreich mit klageabweisendem Urteil geendet. Ein der Klägerin insoweit entstandener Schaden ist nicht ersichtlich.

Eine Beratungspflichtverletzung im Rahmen des Mandats der Abwehr der Gegenansprüche im Passivprozess zu Lasten der Klägerin ist unmittelbar nicht ersichtlich.

3.

Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten auch nicht aufgrund der erfolgten Mandatierung im Passivprozess im Sinne einer umfassenden Beratungspflicht hinsichtlich sämtlicher denkbaren Ansprüche aus dem Unfall zu oder etwa deshalb , dass eine umfassende Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung als dahin annehmen wäre, dass sie in den Schutzbereich des anwaltlichen Beratungsverhältnis aus dem Aktivprozess der A1 e.K. einbezogen worden wäre und von daher weitergehende Aufklärungspflichten ableitbar sind.

Wenngleich der Anwalt die Interessen des Mandanten - insbesondere eines juristisch oder geschäftlich unerfahrenen Privatmannes umfassend abzuklären hat, greift dieser Ansatz hier nicht.

Die Klägerin trat deren Beklagten im Haftpflichtprozess neben deren Mandantin nunmehr gesamtschuldnerisch mit in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung gegenüber. Bei einer solchen Mandatsübernahme der geschäftserfahrenen Klägerin bzw. den für sie bei der Mandatierung handelnden bestand keinerlei Abklärungspflichten hinsichtlich der Gesellschaft insgesamt, insbesondere aus weitere von ihr vertriebenen Versicherungen und sich daraus ergebenden Ansprüchen. Dass der gleichen Klägerin gegen den eigenen Mandanten etwa Ansprüche zustanden, welche die in diesem Geschäftsbereich tätige Versicherung trotz Zahlung bisher nicht geltend gemacht haben liegt fern. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Klägerin nach Mandatsübernahme sämtliche Unterlagen und damit evident auch das Urteil des Landgericht Arnsberg zur Verfügung stand. Insoweit bestand auch keine weitergehende Aufklärungspflicht über die Zuleitung des Urteils. Insbesondere bestand gar eine Pflicht zur Beratung hinsichtlich möglicher gegenüber dem eigenen Mandanten bestehenden Ansprüchen und deren Durchsetzung. Dafür oder die unter diesem Gesichtspunkt etwa anzunehmende Verpflichtung zur Ablehnung des Mandats im Passivprozess bestand ob der Umstände der Mandatierung im Haftpflichtprozess mit der Abwehr von gegen die Klägerin gerichteten Ansprüchen kein Anlass.

Selbst Zweifel an einer Aktivlegitimation der A1 zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen und dem gestellten Zahlungsantrag begründeten keine Informationspflichten im Rahmen des laufenden Prozesses; etwa gerichtet auf eine Verpflichtung zur partiellen Umstellung des Klageantrages. Angesichts der umfassenden Information der Klägerin über den Gang des Verfahrens und nicht ansatzweise ersichtlicher Umstände einer Insolvenz der A1 bis Mai 2013 für die Beklagten, bestand kein Anlass zu Maßnahmen. Vielmehr konnten und durften die Beklagten doch davon ausgehen, dass die beiden in diesen Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg sie mandatierenden Parteien ihre Rechte an den seitens der Verfahrensgegnern auf die Verurteilung hin gezahlten selbst wahrnehmen.

3.)

Aus dem Mandatsverhältnis zur Mandantin A1 lassen sich hier Ansprüche der Klägerin gleichfalls nicht ableiten. Die Kammer verkennt nicht, dass in engen Grenzen etwa - etwa im Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und GmbH - unter Umständen auch die GmbH in den Schutzbereich eines originär zwischen dem Geschäftsführer in seiner Person in eigenem Namen eingegangenen Mandatsverhältnis einbezogen sein kann (vgl. die im Termin angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil IX ZR 252/15, veröffentlicht NJW 2016, 3432). Ein solches Verhältnis sieht die Kammer hier nicht gegeben. Dabei verkennt sie keineswegs, dass hier die Klägerin sowohl Haftpflicht- wie auch Kaskoversicherer der Firma A1 e.K. war. Daraus lässt sich aber eine Einbeziehung der Klägerin etwa dahin, dass im Rahmen des Aktivprozesses der A1 e.K. diese bzw. der beauftragte Anwalt etwa auch Ansprüche der Kaskoversicherung der Firma A1 e.K. wahrzunehmen oder insoweit aus unterbliebenen Abklärungen der Aktivlegitimation Ansprüche zugleich auch Ansprüche deren Kaskoversicherer mitgewahrt werden sollten und damit diese auch in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sein sollten, weder aus Sicht der Klägerin der Mandantin A1 e.K. noch aus Sicht eines objektiven Dritten bejahen.

Insoweit ist eine Einbeziehung der Kaskoversicherung in den Schutzbereich des Vertrages zu verneinen. Denn insoweit ist - ungeachtet, denn bezüglich der Ansprüche auf die im Aktivprozess eingeklagte Forderung sind die Interessen des Mandanten und der hier relevanten Kaskoversicherung keinesfalls gleich gelagert. Die Wahrnehmung der Rechte des Kaskoversicherers liegt jedenfalls nicht erkennbar auch von vornherein ausschließlich im Interesse des Mandanten, so dass eine Einbeziehung in den Vertrag nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausscheidet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, nimmt man bei der Frage der Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages hinzu, dass die Klägerin als Haftpflichtversicherer zugleich die Klägerin mandatiert hat. Die diesbezügliche Mandatierung erstreckte sich - wie auch die Klägerin ausdrücklich eingeräumt hat - ausschließlich auf den Passivprozess, in der jene die Klägerin beauftragt hatte, Zahlungsansprüche gegen sie abzuwehren.

Eine Aufklärungspflicht etwa dahingehend, die Klägerin dahin zu verpflichten etwa nunmehr hätten sie ihre bislang unzureichende Beratung im Verhältnis der zur A1 e.K. eine sich aus dieser Mandatierung ableitbare Verpflichtung dahingehend, dass sie mit dieser Mandatierung als Anwalt verpflichtet wäre, die Klägerin als Haftpflichtversicherer umfassend darüber zu belehren bzw. deren Interessen nahezu auszuforschen, dass sie etwa gehalten wäre, nunmehr mögliche eigene Ansprüche der Klägerin - wenn auch nicht als Haftpflichtversicherer, sondern als möglicher Kaskoversicherer abzuklären, sieht die Kammer nicht.

Auch hier gilt , dass die Klägerin - wenn auch als Haftpflichtversicherer und die in diesem Bereich für sie Tätigen- spätestens ab der Mandatierung sei es durch die von der Beklagtenseite behauptete Übersendung auch sämtlicher Schriftsätze aus dem Aktivprozess umfassend informiert war oder jedenfalls nach Verbindung beider Verfahren im November 2012 bis zum Erlass des obsiegenden Urteils im Juni 2013 sämtliche weitere das Verfahren betreffende Schriftsätze erhalten hat und nicht zuletzt auch durch Übermittlung des Endurteils aus Juli 2013 umfassend über den Gegenstand des Aktivprozesses informiert war.

Vor diesem Hintergrund durfte und konnten die Beklagten - hätten sie etwa nunmehr hinsichtlich der Berechtigung der Klage im Hinblick auf Ansprüche etwa des Kaskoversicherers gezweifelt oder sogar Kenntnis zweifelnd g geworden - dass die Klägein ihre eigenen Rechte selbst wahrnimmt, zumal es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 86 VVG für die in diesem Bereich bei der Klägerin tätigen Mitarbeiter um ein tagtägliches Geschäft handelt. Das diese ihre Ansprüche nicht angemeldet haben begründet keine Ansprüche gegen die beklagten. Weder im laufenden Verfahren noch nach Kenntnis des obsiegenden Urteils hätte doch Veranlassung bestanden, die Beklagten zu informieren und eigene Ansprüche geltend zu machen, damit diese - ihr spätestens im Rahmen der Abwicklung des Prozessverhältnisses Rechnung getragen werden hätte können. Dies haben die für die Klägerin Handelnden schlicht nicht getan. Aber auch dies begründet aus Sicht der Kammer etwa auch nach Kenntnis der Insolvenz keine weitergehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich der Berechtigung der Firma A1 e.K. bzw. in dessen Rechner Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters im Hinblick auf Rechte Dritter, hier der Klägerin, diese nunmehr ungefragt zu informieren Somit war auch ein Schadensersatzanspruch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

4. )

Nach dem Termin haben die Parteivertreter ergänzend vorgetragen:

Mit am 1.8.2018 eingegangenen Schriftsatz bezieht sich die Klägerin unter Bezugnahme auf einen schon mit der der Klageschrift vorgetragenen Schriftsatz vom 22.5.14 ( Bl.65 d.A. ) und beklagtenseits als erhalten unstreitig gestellten Schriftsatz ( Bl. 111 d.A.), wonach sie seinerzeit die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 14.875,41 € aufgefordert haben und behaupteten nunmehr erstmals unter Beweisantritt des Zeugen A1, dass der Insolvenzverwalter erstmals im Juni/Juli 2014 jenen kontaktiert und bei diesem "nachgefragt habe, wo das Geld sei". Es sei daher davon auszugehen, dass eine Zahlung erst nach diesem Zeitpunkt und somit in Kenntnis der Legalzession erfolgt sei. Der Zeitpunkt der Zahlung entziehe sich der Kenntnis der Klägerin.

Mit Erwiderung vom 6.8.2018 haben die Beklagten Auszahlung an den Insolvenzverwalter erst am 7.7.2014 eingeräumt und sich insoweit darauf berufen, sie hätten (zwar) durch das Schreiben vom 22.5.2014 erstmals Kenntnis von einem angeblichen Forderungsübergang erlangt. Der Insolvenzverwalter D1 habe nicht nur schon mit Schreiben vom 14.5.2018 Zahlung des für den Insolvenzschuldner A1 bei ihnen eingegangenen Betrages gefordert, sondern sei dabei auch nachfolgend verblieben. Ob des insoweit nur zu A1 bzw. nach dessen Insolvenz zu dem Insolvenzschuldner bestehenden Mandatsverhältnisses sei insoweit auch schuldbefreiend gezahlt worden. . Zum Zeitpunkt der Zahlung der B1 am 27.7. 2014 sei weder Insolvenz der Mandantin A1 eingetreten gewesen noch habe seinerzeit Kenntnis des Forderungsübergangs bestanden, so dass auch die klägerseits geführte Argumentation mit § 407 BGB nicht greife. Denn insoweit hätten die Beklagten Zahlung an den Titelgläubiger, A1 bzw. ab Insolvenz an den Insolvenzverwalter geschuldet, solange jener nicht Zahlung an einen Dritten- hier der Klägerin- verlange oder zustimme.

.4)

Auch unter Hinweis auf die 7.7.2014 erfolgte Überweisung auch des eingeklagten Teiles der seitens der Prozessgegnerin B1 auf ihre Konten gezahlten Gelder an den Insolvenzverwalter lassen sich der Klägerin gegen die Beklagten nicht ableiten

Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 6.8.2018 haben diese den Vortrag der Klägerin im vorgerichtlichen Schreiben vom 22.5.2014 bereits im Sinne eines geltend gemachten Forderungsübergangs nach § 86 VVG aufgefasst.

Pflichten gegenüber der Klägerin haben sie gegenüber der Beklagten jedoch nicht verletzt.

Sie haben ja nach dem Inhalt des von den Klägern überreichten Schriftsatz vom 23.5. daraufhin unmittelbar die Kläger unter Aufdeckung der voller Anschrift des Insolvenzverwalters von dessen Auszahlungsforderung berichtet und deutlich gemacht , dass sie von jenem eine Weisung erwarten.

Zu diesem Zeitpunkt war deren von der mitverklagten gegnerischen Haftpflichtversicherung B1 auf das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von Mai/Juni auf die Anwaltskonten am 24.7.13 gezahlten Gelder noch nicht abgeflossen. Dies erfolgte erst am 7.7.14 .

Festzustellen ist somit zunächst, dass die Kläger es unterlassen haben, eine Einigung mit dem benannten Insolvenzverwalter gegenüber den Beklagten anzuzeigen oder ggf. im Wege gerichtlicher Zahlungsverbote eine Auszahlung an den Gerichtsvollzieher untersagen zu lassen. Dahinstehen kann sogar, ob die Klägerin auf das Schreiben vom 23.5. überhaupt gegenüber den beklagten reagiert hat.

Vor diesem Hintergrund begründet auch die in Kenntnis der Beklagten von den seitens der Klägerin erhobenen Ansprüchen aus gemäß § 86 VVG auf sie übergegangenen Ansprüchen erfolgte Auszahlung an den Insolvenzverwalter als den Rechtsnachfolger des Mandanten A1 keinerlei Haftung der Beklagten.

Denn bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand keine positive Kenntnis von Ansprüchen der Beklagten.

Die Regelung des § 407 BGB greift vorliegend nicht zu Gunsten der Klägerin oder begründet einen Schadensersatzanspruch wegen der am 7.7.2014 veranlassten Überweisung auf die Konten des Insolvenzverwalters auf die von diesem benannten Verwaltungskonten der Insolvenzschuldnerin A1. Dies gilt sogar dann wenn - gerade zu § 86 VVG einschränkend ( OLG Köln 11 U 166/13) - generell eine Ausweitung des Anwendungsbereiches 407 BGB befürwortet wird. Denn hier greift der Rechtsgedanke bzw. Normzweck des § 407 BGB gerade deshalb nicht, weil die Beklagten im Hinblick auf die seitens der B1 zu Gunsten des ( alleinigen) im Urteil titulierten Forderungsinhaber den Urteilsbetrag an die Beklagten mit vorgenanntem Verwendungszweck überwiesen haben. Jener Verwendungszweck blieb bestimmend auch für die auf ihrem Anwaltskonto so entstandene Auszahlungsforderung gegen ihre Bank.

Unstreitig hat die Klägerin hinsichtlich dieser Forderung gestützt auf den Forderungsübergang nach 86 VVG bis zur Insolvenz keine Rechte geltend gemacht. Mit der InsolvenZ verlor die Insolvenzschuldnerin A1 jedwede Verfügungsbefugnis sondern an ihrer Stelle trat der Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO. Die Forderung aus dem Mandatsverhältnis haben die Beklagten sowohl auf Grundlage des Prozessrechtsverhältnisses im Verfahren LG Arnsberg 0 O 00/00 wie des vertraglichen Mandatsverhältnisses zu ihrem Mandanten A1 dann zutreffend , da insoweit gemäß § 80 Ins0 das Verwaltungs-und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, an diesen berechtigt gezahlt.

Dabei kann aus Sicht der Kammer sogar dahinstehen, ob tatsächlich entsprechend dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 6.8.2018, dies auf eine weitere ausdrückliche Aufforderung des Insolvenzverwalters D1 erfolgte.

Denn selbst unter Berücksichtigung einer Kenntnis am 7.7.2014, dass die ursprüngliche Forderung gemäß 86 VVG der Klägerin als Kaskoversicherung ursprünglich zugestanden hatte und insoweit kraft dinglicher Surrogation oder über 812 2.Alternative BGB materiell im Verhältnis zur Mandantin A1 sogar die Klägerin materiell berechtigt war ursprünglich vom ihrer Versicherungsnehmerin A1 bzw. ab November 2013 von dem Insolvenzverwalter Zahlung bzw. Zustimmung zur Auszahlung an sie zu verlangen, erwachsen ihr keine Rechte hieraus gegenüber den Beklagten.

Denn ab November 2013 war hinsichtlich der Auszahlungsforderung aus dem Mandatsverhältnis herrührenden Forderung betreffend der auf dem Fremdgeldkonto verwalten Geldern der A1 im Verhältnis zu den Beklagten allein der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt .

Das ursprünglich auch zur Klägerin ein Mandatsverhältnis im später verbundenen Verfahren 0 O 00/00 bestand ist insoweit unerheblich.

Denn wie schon im Termin ausgeführt erstreckte sich das Mandat der Klägerin nur auf den Passivprozess und die Abwehr von Ansprüchen gegen sie und ihren Versicherungsnehmer im Haftpflichprozess.

Die Wahrnehmung von eigenen Rechten im Aktivprozess gegen den Unfallgegner, bzw. gar der Wahrung eigener Ansprüche im Verhältnis zum Mandanten war wie aufgezeigt weder Inhalts des selbst oder des von ihrem Versicherungsnehmer erteilten Mandats, noch war sie als Dritte in den Schutzbereich des abgeschlossenen Anwaltsvertrag nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte einbezogen.

Die Beklagte war mit Insolvenzeröffnung vielmehr wegen der ab diesem Zeitpunkt greifenden Sonderregelungen des Insolvenzrechts zur Geltendmachung ihrer Forderungen auf die Geltendmahung der insolvenzrechtlichen Aus-und Absonderungsrechte nach §§ 47 ff. InsO beschränkt.

Da die Kläger weder die titutlierte Forderungen im Wege der Klauselumschreibung auf sich hatte umschreiben lassen und eine solche vor Auszahlung am 7.7.2018 präsentiert hatte oder Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters vorgelegt oder mittels eines insolvenzrechtlich Rechtsbehelfs gerichtlich ein Verfügungsverbot gegenüber den Beklagten erwirkt hatte war die vorgenommene Auszahlung rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus dem Umstand , dass der nicht pflichtgemäß unverzüglich durch die Beklagten an A1 erfolgten Auszahlung der Gelder sofort nach Geldeingang an die seinerzeit noch nicht in Insolvenz gefallenen Mandanten A1 eine Pflichtverletzung dieser gegenüber begründete, folgt keine Haftung gegenüber der Klägerin. Sie selbst war wie aufgezeigt in das Mandatsverhältnis zu A1 nicht einbezogen. Im Übrigen wurde gerade ihre Vermögenslage wirtschaftlich durch die dem unmittelbaren Zugriff des späteren Gemeinschuldners entzogenen Geldmittel nicht verschlechtert .Die Möglichkeiten der Klägerin wurden dadurch in tatsächlicher Hinsicht sogar eher verbessert. Die Klägerin hätte jederzeit ihre Rechte aus § 86 VVG gegenüber den Beklagten geltend machen und ggf. gerichtlich sichern können

Selbst wenn eine Auszahlung an den Mandanten sogar bewusst von den Beklagten wegen seitens der Beklagten zwischenzeitlich erkannten Problematik unterlassen wurde, dass in den eingeklagten Geldbeträgen auch solche enthalten sind, hinsichtlich derer Dritte gegen die Mandantin möglicherweise Ansprüche geltend machen könnten, begründet das keine Schadensersatzansprüche. Denn die Beklagten wegen der Gefahr gegenläufiger Interessen des sie mandantierenden Mandanten A1 zur Information der Klägerin nicht nur verpflichtet sondern unaufgefordert auch nicht berechtigt.

Soweit die Beklagten die rechtliche Möglichkeit hatten die Kläger , ohne gegen die ihnen im Verhältnis zu A1 obliegenden (Verschwiegenheits)Pflichten zu verstoßen , haben sie dies getan und sogar durch die letztlich bis zum 7.7.2014 hinausgezögerte Auszahlung sogar die Interessen der Klägerin bis an die Grenze des zulässigen zu wahren versucht.

Auf die Kenntnis des Anspruchsübergangs haben die Beklagten auf das Aufforderungsschreiben vom 22.5.2014 unverzüglich mit Schreiben vom 23.5.2014 reagiert und der Klägerin alle Umstände offengelegt, nämlich des noch bei ihnen bislang einbehaltenen Geldes, der bereits seitens des Insolvenzverwalters diesbezüglich erhobenen Auszahlungsforderung, sowie dessen Anschrift..

Damit hatten sie der Klägerin sowohl hinsichtlich des Informationsstandes und auch in zeitlicher Hinsicht alle prozessualen Möglichkeiten eröffnet um ihre eigenen Ansprüche prozessual wahren zu können, bevor sie dann letztlich erst nach rund 6 Wochen am 7.7.2018 die Zahlung an den Insolvenzverwalter geleistet haben.

Letztlich scheiden vertragliche Ansprüche mit anderem Ansatz ebenso aus wie mangels vorsätzlichen Handelns evident auch deliktische Ansprüche aus § 823 I, 823II BGB i. V. 266 2.Alt StGB.

Somit ist die Klage auch unter Einbeziehung der nach dem Termin in den gewechselten Schriftsätzen vorgetragenen Umständen im Ergebnis unbegründet.

Dies gilt wie aufgezeigt auch unter Zugrundelegung sowohl einer in Kenntnis des Forderungsübergangs erfolgenden Zahlung an den Insolvenzverwalter erst am 7.7.2014 und auch unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter , wie schon mit Schreiben vom 14.5. unter Fristsetzung zum 26.5.2014 Zahlung aufgefordert hat dabei auch " nachfolgend geblieben" ist .

Damit sind die in das Wissen der A1 und D1 gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits aus Sicht der Kammer rechtlich unerheblich.

Nach alledem war die Klage insgesamt unbegründet, so war die Klage auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Positionen abzuweisen, ohne dass es eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung bedurfte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2018/21_O_281_17_Urteil_20180813.html - DE:LGDO:2018:0813.21O281.17.00

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