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Der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung kommt bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu, wenn die Rechnung vom Geschädigten nicht bezahlt wurde. Allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |