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1. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbe-standsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs. 2. Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Aus-weichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahr-zeugtür und Radfahrer kommt. (Leitsätze des Gerichts) |