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Ein Verstoß gegen die Kopierpflicht der Daten aus dem Massespeicher des Kontrollgeräts gemäß § 2 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer stellt keine Dauerordnungswidrigkeit dar, die eine Ahndungsbefugnis deutscher Behörden begründet. Die Verpflichtung zum Datendownload ist am Firmensitz zu erfüllen und schafft durch das Fahren des Fahrzeugs im Inland keinen Begehungsort in Deutschland. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |