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Eine formularmäßige Abtretungsklausel in einem Gutachtenauftrag hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Eine solche Klausel ist wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |