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Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet, die Verwendungsnutzungen zieht und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat. Den Eintragungen im Fahrzeugregister kommt dabei eine gewichtige Indizwirkung zu, die bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung haben kann. Kommen mehrere Personen als Halter in Betracht und liegen die wesentlichen Merkmale bei keiner Person voll vor, ist maßgeblich, auf welche sie im größten Umfang zutreffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |