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Eine Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, und hat dabei den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ein höherer Tarif ist nur gerechtfertigt, wenn Besonderheiten des Einzelfalles diesen mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigen. Der Normaltarif ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO, hier unter Heranziehung des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts, zu ermitteln. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |