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1. Unter der "letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 5 StVG ist die zuletzt begangene Tat zu verstehen und nicht die zuletzt bekannt gewordene Tat. 2. Bei der Berechnung des verringerten Punktestandes i.S.d. § 4 Abs. 6 S. 3 StVG ist von dem im Zeitpunkt der Verwarnung tatsächlich bekannten Punktestand auszugehen. (Leitsätze des Gerichts) |