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Die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO übergangen wird. Dieser Zulassungsgrund ist einschlägig, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, insbesondere bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |