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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen besteht eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit des Halters, geeignete organisatorische Vorkehrungen zur Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung zu treffen. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |