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Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand nach § 249 BGB, wobei nur die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Für die Ermittlung des Normaltarifs ist der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Die Fraunhofer-Studie und Internetangebote sind als Schätzgrundlage ungeeignet, da sie die Besonderheiten der Unfallersatzmiete nicht ausreichend abbilden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |