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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, wenn der Punktestand des Inhabers nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit nicht acht oder mehr Punkte erreicht hat. Bei der Berechnung des verringerten Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. ist von dem im Zeitpunkt der Verwarnung bekannten Punktestand auszugehen. In Abweichung vom Tattagprinzip ist dabei der Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung maßgeblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |