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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht, wenn der Geschädigte über den Zeitraum der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung hinaus keinen Nutzungswillen nachweisen kann. Der Nutzungswille wird zwar grundsätzlich vermutet, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt genutzt wurde, diese Vermutung gilt jedoch nicht unbegrenzt. Zeigt sich der Geschädigte über einen längeren Zeitraum gänzlich untätig bei der Schadensabwicklung und Ersatzbeschaffung, spricht dies gegen einen Nutzungswillen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |