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Der Geschädigte kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich den Restwertbetrag zugrunde legen, der in einem Sachverständigengutachten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt wurde, wenn er im Vertrauen darauf wirtschaftliche Dispositionen trifft. Dies gilt auch, wenn ein höheres Restwertangebot des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers dem Geschädigten erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs zugeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |