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Bei einer Kollision mit einem zurücksetzenden Fahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zurücksetzenden (§ 9 Abs. 5 StVO). Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu widerlegen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und der Kläger mit seinem Fahrzeug aktiv rückwärts in dieses Fahrzeug gefahren ist. Die erhöhte Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden entfällt auch nicht durch den Einsatz einer Einparkautomatik, auf die sich der Fahrer nicht verlassen darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |