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Die Verordnung (EG) Nr.715/2007 sowie die §§ 6 Abs.1 und 27 Abs.1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) stellen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB dar, da ein individueller Rechtsschutz von den Normgebern nicht beabsichtigt ist und der Schutz von Individualinteressen lediglich eine Reflexwirkung darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |