Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 12.07.2018: Sturz eines Fahrgastes in der Straßenbahn: Eigenverschulden und Anscheinsbeweis bei Bremsvorgang




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.07.2018 - 2 O 56/17) hat entschieden:

   Die Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt bei einem Sturz eines Fahrgastes vollständig hinter dessen weit überwiegendem Eigenverschulden zurück, wenn ein Anscheinsbeweis für unfallursächliche Unachtsamkeit des Fahrgastes greift. Ein Fahrgast muss mit ruckartigen Bewegungen und scharfem Bremsen rechnen und sich sicheren Halt verschaffen. Die Darlegungslast für einen Fahrfehler des Bahnfahrers obliegt dem Fahrgast, wobei ein Fahrfehler nur bei einem Bremsvorgang ohne verkehrsbedingten Anlass in Betracht kommt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin stehen weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu. Ansprüche folgen weder aus § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (i.V.m. § 6 Satz 2 Haftpflichtgesetz) noch aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB) noch aus §§ 823, 31 BGB oder aber § 831 BGB.

Die Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt vorliegend vollständig hinter dem weit überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin zurück. Zulasten der Klägerin greift ein Anscheinsbeweis ein, wonach der Umstand, dass ein Fahrgast in einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, den Rückschluss auf eine unfallursächliche Unachtsamkeit zulässt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.11.2017 - 1 U 62/16 (2); OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2014 - 7 U 1506/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 - 14 U 209/09; KG Berlin, Beschluss vom 1.3.2010 - 12 U 95/09; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010 - 2 O 296/07; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1998 - 1 U 245/97).

Die Kammer ist der Auffassung, dass auch in Fällen eines starken Bremsvorgangs der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - keine weiteren Fallgäste zu Fall gekommen sind.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen. Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen. Dies gilt, wie die Kammer aus eigener Erfahrung weiß, vor allem an Haltestellenbereichen in Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat.

Den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin weder widerlegt noch entkräftet. Es steht nicht fest, dass die Klägerin hinreichende Maßnahmen der Eigensicherung getroffen hat. Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Beide Zeugen waren im Termin unergiebig, was Eigensicherungsmaßnahmen der Klägerin vor dem Sturz angeht. Während die Zeugin C keine Angaben dazu machen konnte, ob sich die Klägerin festgehalten habe, so hat auch der Zeuge C aus heutiger, eigener Erinnerung an das Geschehen keine Angabe dazu machen zu können und hat insoweit auf seine zeitnahe, schriftliche Äußerung verwiesen. Zwar hatte er im gegen den Beklagten zu 3) geführten Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 19.02.2015 angegeben, dass sich die bereits am Ausgang stehende Klägerin festgehalten habe. Die Aussage ist indessen an sich schon detailarm, weil sie weder Aufschluss darüber gibt, wo sich die Klägerin festgehalten habe noch mit welcher Hand oder ob gar mit beiden. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass es sich bei der Angabe des Zeugen um die bloße Wiedergabe der Behauptung der Klägerin handelt. Denn auf Befragen des Gerichts im Termin hat der Zeuge C ausgesagt, nicht sagen zu können, ob er die Klägerin vor dem Sturz schon wahrgenommen habe. Hat er die Klägerin aber nicht vor dem Sturz wahrgenommen, kann er nicht wahrgenommen haben, ob sich die Klägerin festhielt.

Die Beklagten trifft auch keine Mithaftung wegen eines etwaigen Fahrfehlers des Beklagten zu 3). Soweit die Beklagten den Vortrag der Klägerin zum Fahrverhalten im Zusammenhang mit der Anfahrt der Haltestelle mit Nichtwissen bestritten haben, war dies im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Denn der Beklagte zu 3) hat mangels Verständigung nach dem Vorfall keine Erinnerung mehr an die Anfahrt der Haltestelle am fraglichen Tag.

Umstände, die einen Fahrfehler des Beklagten zu 3) begründen, stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Nach Auffassung der Kammer obliegt es grundsätzlich dem Fahrgast, den tatsächlichen Geschehensablauf und dessen Unfallursächlichkeit darzulegen und zu beweisen. Damit hat der Fahrgast die Darlegungslast für einen Fahrfehler des Bahnfahrers. Allein aus dem Umstand, dass der Fahrgast zu Fall gekommen oder gegen Sitzlehnen angestoßen ist, ergibt sich nicht ein Anschein für eine sorgfaltswidrige Fahrweise. Soweit vereinzelt angenommen wird, dass eine Schädigung des Fahrgastes zunächst einmal die Pflichtverletzung des Beförderungsunternehmers beweise (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 - I-1 U 71/14), folgt die Kammer dem nicht. Denn nicht jeder Bremsvorgang ist als Pflichtverletzung des Fahrers zu werten. Ein Fahrfehler kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es keinen verkehrsbedingten Anlass für den Bremsvorgang gab. Auch der Entscheidung BGHZ 8, 239 kann nach Auffassung der Kammer nicht entnommen werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden von der Schädigung des Fahrgastes zwingend auf eine Pflichtverletzung zu schließen ist. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation, in welcher ein Krankenwagen gegen einen Baum geriet, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Während es bei einer Fahrt gegen einen Baum noch nahe liegt, dass ein Fahrfehler vorliegt, ist ein Bremsvorgang in einer Straßenbahn alltäglich und zumeist verkehrsbedingt. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des Sturzes der Klägerin nicht auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 3) geschlossen werden.

Die Klägerin ist beweisfällig dafür geblieben, dass der Bremsvorgang ohne Anlass erfolgt ist. Beide Zeugen waren im Hinblick auf die angeblich fehlende Verkehrsbedingtheit des Bremsvorgangs unergiebig. Sie konnten nicht sagen, ob es einen verkehrsbedingten Grund für den Bremsvorgang gegeben habe. Die Zeugen C haben im hinteren Teil des zweiten Wagens der Straßenbahn gesessen. Von dort haben sie das sich vor der Straßenbahn abspielende Geschehen bei Anfahrt der Haltestelle "EKZ Weiden" auch wohl kaum einsehen können. Soweit der Zeuge C das Fahrverhalten des Beklagten zu 3) vor der Anfahrt der Haltestelle insgesamt als "forsch" und "stramm" beschrieben hat, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Reaktion des Beklagten zu 3) in der konkreten Anfahrsituation der Haltestelle "EKZ Weiden" fehlerhaft war.

Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs besteht kein Zinsanspruch.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 15.000 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/2_O_56_17_Urteil_20180712.html - DE:LGK:2018:0712.2O56.17.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum