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Die Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt bei einem Sturz eines Fahrgastes vollständig hinter dessen weit überwiegendem Eigenverschulden zurück, wenn ein Anscheinsbeweis für unfallursächliche Unachtsamkeit des Fahrgastes greift. Ein Fahrgast muss mit ruckartigen Bewegungen und scharfem Bremsen rechnen und sich sicheren Halt verschaffen. Die Darlegungslast für einen Fahrfehler des Bahnfahrers obliegt dem Fahrgast, wobei ein Fahrfehler nur bei einem Bremsvorgang ohne verkehrsbedingten Anlass in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |