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"Ein gegenüber dem Verkehr auf einer mehrspurigen Straße vorfahrtpflichtiger Fahrer muss jedenfalls dann mit einem Fahrstreifenwechsel eines vorfahrtberechtigten Fahrers rechnen, wenn die konkrete Ausgestaltung der Örtlichkeiten dazu Veranlassung gibt (hier: bevorstehende Baustelle mit Teilung der Fahrbahnen und Verschwenkung der linken Fahrbahn)." (Leitsätze des Gerichts) |