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Die Beklagte hat durch Inverkehrbringen des im klägerischen Fahrzeug verbauten Motors unter Verschweigen der installierten Motorsteuerungssoftware schädigend im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt vor, da der Kaufvertrag über den PKW eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung darstellt. Kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher würde ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasrückführungsmodi in Gang setzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |