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Ein Schaden, der durch einen von einem Kreiselmähwerk eines Traktors auf einer landwirtschaftlichen Wiese hochgeschleuderten Stein verursacht wird, ist nicht dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Die Gefährdungshaftung nach StVG greift nicht, wenn das Kraftfahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine oder nur eine deutlich untergeordnete Rolle spielt, insbesondere wenn der Einsatzort außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |