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Die VO (EG) Nr. 715/2007 und die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) stellen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, da sie nicht dazu dienen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Ein individueller Rechtsschutz ist von den Normgebern nicht beabsichtigt, sondern folgt lediglich aus einer Reflexwirkung dieser Verordnungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |